Schadenabwicklung nach KFZ-Unfall

Nach einem Autounfall beginnt die Schadenabwicklung bzw. Schadensregulierung. Der Geschädigte sieht sich plötzlich in der Situation, sich mit Begriffen wie Nutzungsausfall bzw. Nutzungsausfallentschädigung, Verbringungskosten, Schadenminderung, Schadensnachweis und eventuell Schmerzensgeld auseinander zu setzen, von denen er allenfalls rudimentäre Ahnung hat.

Was aber genau muss der Geschädigte jetzt tun und wie verhindert er, dass er bei der Schadenabwicklung vom gegnerischen Haftpflichtversicherer übervorteilt wird?

Professionelle Unfallhilfe ist sinnvoll

Selbst wenn der Geschädigte am Unfallort alles zur Beweissicherung Notwendige getan hat, ist damit nur ein kleiner Schritt getan. Der Geschädigte kann den Schadenumfang allenfalls überschlägig einschätzen, bezüglich der Schuldfrage hat er möglicherweise ein Bauchgefühl und wie die Unfallabwicklung weiter vonstatten gehen soll, ist ihm unbekannt.

Schnell ist zudem der gegnerische Haftpflichtversicherer dabei, dem Geschädigten die Schadenabwicklung aus der Hand nehmen zu wollen. Was sich vordergründig nach einer Erleichterung anhört, ist in Wirklichkeit nur ein Maßnahmenpaket der Versicherungswirtschaft, um in größtmöglichem Umfang Kosten bei der Schadensregulierung zu sparen.

Warum unabhängige Unfallhilfe nach dem Autounfall wichtig ist.

Der Geschädigte hat das Recht, sich zunächst ein unabhängiges Bild vom Schaden und Schadenumfang zu verschaffen.

Dazu kann und sollte er einen unabhängigen Gutachter beauftragen, der den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden feststellt, Schadenumfang und Schadenhöhe beziffert und damit dem Geschädigten ermöglicht, seine Ansprüche gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherer zu kennen.

Dies dient auch der Beweissicherung, weil die Unfallschäden durch ein Schadengutachten in technischer Hinsicht dokumentiert und mit Lichtbildern festgehalten werden.

Die Kosten für ein Schadengutachten muss der Geschädigte nicht tragen, da diese durch die gegnerische Haftpflichtversicherung bezahlt werden müssen. Der Geschädigte ist zudem in keiner Weise verpflichtet, einen Gutachter zu akzeptieren, den der gegnerische Haftpflichtversicher beauftragen will.

Er sollte dies auch deshalb nicht tun, weil ein solcher Gutachter naturgemäß versuchen wird, seinem Auftraggeber (dem Versicherer) bei der Schadensregulierung Geld zu sparen und deshalb leicht geneigt sein kann, die Schadenshöhe nicht objektiv festzustellen. Ähnlich ist dies übrigens mit großen Sachverständigenorganisationen wie zum Beispiel Dekra und TÜV: Denn diese Organisationen werden vielfach für Versicherungsunternehmen tätig und sind daher in ihrer Unabhängigkeit eingeschränkt.

Schadengutachten vs. Kostenvoranschlag: Weshalb das Gutachten für den Geschädigten vorzugswürdig ist

Theoretisch lässt sich die Schadenabwicklung auf der Grundlage eines Kostenvoranschlages einer Werkstatt vornehmen. Der Nachteil daran ist allerdings, dass dadurch nur die Reparaturkosten beziffert werden. Dies ist allerdings nicht alles, was dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall zusteht.

Denn während der Reparatur kann der Geschädigte das KFZ nicht nutzen, es besteht also ein Nutzungsausfall, für den eine Nutzungsausfallentschädigung zu bezahlen ist (sofern der Geschädigte keinen Leihwagen nimmt). Der Gutachter stellt in seinem Gutachten die voraussichtliche Reparaturdauer sowie den für das betroffene KFZ zu bezahlenden Tagessatz dar. Die Multiplikation dieser beiden Werte ergibt dasjenige, was der Geschädigte als Entschädigung verlangen kann.

Ferner trifft der Gutachter eine Aussage über die Höhe der Wertminderung, sofern eine solche durch den Autounfall eingetreten ist.

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Der zweite Schritt: Die Unfallmeldung

Sind dem Geschädigten die Ansprüche bezüglich des KFZ aus dem Autounfall bekannt, so erfolgt die Unfallmeldung gegenüber dem Haftpflichtversicherer, um dort die Schadensregulierung zu veranlassen. Auch in diesem Kontext bietet sich professionelle Unfallhilfe an.

Der Verunfallte hat das Recht, seine Ansprüche durch einen Rechtsanwalt prüfen und geltend machen zu lassen, die Kosten für die anwaltliche Beratung und Vertretung müssen gleichermaßen von Unfallgegner bzw. dessen Versicherer getragen werden. Besonders relevant wird dies, sofern der Verunfallte durch den Autounfall verletzt wurde. Denn in diesem Fall steht ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu, das er in der Regel allerdings nicht beziffern kann. Ein Anwalt wiederum kann anhand der ärztlichen Befunde sowie der einschlägigen Rechtsprechung feststellen, wie hoch das im Einzelfall angemessene Schmerzensgeld ist und dieses gegenüber der Versicherung geltend machen.

Außerdem – und dies ist ständige Praxis der Haftpflichtversicherungen – verhindert der Anwalt unberechtigte Kürzungen bei den Ersatzleistungen nach dem Unfall.

Es genügt dazu, wenn der Verunfallte einen kurzen Unfallbericht gegenüber dem Anwalt schildert. Dieser Unfallbericht in Kombination mit dem Gutachten des Sachverständigen sowie gegebenenfalls ärztlicher Befunde sind die Grundlage für die Schadenabwicklung mit der Versicherung.

Durch die Inanspruchnahme professioneller Unfallhilfe wird übrigens auch kein Schadenfreiheitsrabatt gefährdet oder ein anderer Nachteil begründet. Der Anspruchsgegner ist nicht die eigene Versicherung, sondern diejenige des Unfallverursachers.

Die weiteren Taktiken der Versicherungswirtschaft

Um bei der Schadensregulierung Geld zu sparen, haben die Versicherer weitreichende Maßnahmen entwickelt.

In einem kurzen Überblick dargestellt:

  • Der Versicherer beauftragt einen eigenen Sachverständigen, der die Schadenshöhe in seinem Sinne feststellt
  • Die Versicherung versucht unter Hinweis auf die Obliegenheit zur Schadenminderung, den Geschädigten von einem Anwalt fernzuhalten (der ihn über seine Ansprüche aufklären könnte)
  • Die Haftpflichtversicherung des Schädigers versucht, das verunfallte KFZ in eine Partnerwerkstatt zu bringen, wo es aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen sehr kostengünstig repariert werden soll
  • Wenn es um einen Leihwagen zum Zwecke der Mobilitätserhaltung nach dem Verkehrsunfall geht, unternehmen Versicherer den Versuch, entweder keinen Ersatzwagen, oder einen möglichst günstigen bereitzustellen

Die Unfallhilfe der UNFALLHELDEN

Mit den UNFALLHELDEN erhält das Unfallopfer nach dem Unfall sämtliche Leistungen versicherungsunabhängig aus einer Hand.

  • Ein unabhängiger Sachverständiger begutachtet das KFZ vor Ort und erstellt ein Gutachten, das den durch den Unfall eingetretenen Schaden zutreffend darstellt.
  • Ein erfahrener Rechtsanwalt prüft die Ansprüche und macht sie gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend.
  • Im Bedarfsfalle organisieren die UNFALLHELDEN eine passende Werkstatt, in der das KFZ tadellos repariert wird.
  • Wenn der Verunfallte auf ein Auto angewiesen ist, organisieren die Unfallhelden ein passendes Ersatzfahrzeug.

Die Unfallhilfe der UNFALLHELDEN ist für den Verunfallten völlig kostenlos. Alle Dienstleistungen müssen von Schädiger bzw. dessen Versicherung bezahlt werden. Der Service der UNFALLHELDEN ist auch dann kostenlos, wenn die Schuldfrage nicht eindeutig ist.

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