Schaden durch Schlagloch

Schaden durch Schlagloch. Kann dieser ersetzt verlangt werden oder bleibt man auf den Kosten sitzen?

Vielerorts lassen die Straßenverhältnisse aufgrund von Unebenheiten, Schlaglöchern und unebenen Ausbesserungen zu wünschen übrig.

Doch meist bleiben die Folgen des Befahrens solcher Straßen lediglich bei dem Ärger des Fahrzeuginsassen über die holprige Fahrt.

Was allerdings passiert, wenn durch ein Schlagloch tatsächlich ein Schaden am Fahrzeug entsteht?

Kann hierfür Ersatz von der Kommune oder dem Landkreis verlangt werden?

Verkehrssicherungspflichten der öffentlichen Hand

Grundsätzlich gilt für Kommunen, also Gemeinden und Städte, eine Verkehrssicherungspflicht.

Diese umfasst die Instandhaltung der in dem jeweiligen Gebiet liegenden Straßen zur ordentlichen Nutzung.

Weicht die Beschaffenheit einer Straße in solchem Maße von einem Zustand ab der eine ordentliche Nutzung (Befahrbarkeit) garantiert, so kann grundsätzlich von der zuständigen Kommune Ersatz für Schäden verlangt werden, die durch Schlaglöcher und Ähnliches verursacht werden.

Allerdings ist die Kommune aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht generell für jedes Schlagloch und jede Unebenheit auf den in ihrer Zuständigkeit liegenden Straßen schadensersatzpflichtig.

Deshalb gibt es einige beachtenswerte Ausnahmen von der Regel.

-Bei erkennbarem Warnhinweisen und Geschwindigkeitsbeschränkungen

-Bei zeitnaher Ausbesserung der Straßenschäden

-Bei Mitverschulden des Fahrzeugführers

-Wenn auf spezieller Fahrbahn mit Straßenschäden gerechnet werden muss

Bis heute gibt es keine einheitlich verbindlichen Richtlinien, wann der Zustand einer viel befahrenen Straße zu einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Kommune führt.

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Was sagt die Rechtsprechung?

Teile der Rechtsprechung schließen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bereits aus, wenn anhand der Fahrbahnbeschaffenheit einer Straße für den Fahrzeugführer eindeutig erkennbar ist, dass Straßenschäden vorliegen.

Hier ist es die Pflicht des Fahrzeugführers seinen Fahrstil und seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen.

Hingegen nehmen Teile der Rechtsprechung in solchen Fällen doch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung an, wenn nicht erkennbare Warnhinweise und/oder Geschwindigkeitsbeschränkungen den Fahrzeugführer ausdrücklich auf den mangelhaften Fahrbahnzustand hinweisen.

Eine demgegenüber eher extreme Position hat in einer zurückliegenden gerichtlichen Entscheidung das OLG Celle mit Urteil vom 8. Februar 2007 (Az. 8 U 199/06) vertreten.

Nach Meinung des OLG Celle liegt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch dann vor, wenn zwar Warnhinweise aufgestellt wurden, die Straße sich jedoch seit mehreren Jahren in einem schlechten Zustand befindet.

Als Orientierungsgröße sind Schlaglöcher bis zu einer Tiefe von 20 cm als schlechter Erhaltungszustand festgehalten.

Weiterhin umstritten ist ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt, wenn die Kommune eine zeitnahe Beseitigung/Reparatur der Straßenschäden veranlasst.

Grundsätzlich besteht Einigkeit, dass bei einer zeitnahen Beseitigung der Straßenschäden eine Haftung für Fahrzeugschäden aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Kommune ausscheidet.

Streit besteht jedoch im Hinblick auf die Zeitspanne, welche als „zeitnah“ angesehen wird.

Beachtet werden muss jedoch, dass eine zeitnahe Reparatur auch dann vorliegt, wenn ein im Winter entstandener Schaden erst in den Frühjahrsmonaten ausgebessert wird, wenn aufgrund der Bodentemperaturen bzw. des Bodenfrostes eine Reparaturmaßnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.

Wer kommt für den Schaden auf?

Bei einem Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten würde die Kommune für den Schaden aufkommen, der durch die schlechte Beschaffenheit der Fahrbahn am Fahrzeug des Geschädigten entsteht.

Diese Haftung kann jedoch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen sein, wenn ein Verschulden bzw. Mitverschulden des Fahrzeugführers für den Fahrzeugschaden vorliegt.

Erkennt der Fahrzeugführer den schlechten Zustand der Fahrbahn und passt seinen Fahrstil nicht den Umständen an, wie es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt fordert, oder ignoriert er Warnschilder und Geschwindigkeitsbeschränkungen und führt somit den Schaden herbei, kann die Haftung der Kommune ausgeschlossen sein oder prozentual im Sinne eines Mitverschuldens herabgesetzt werden.

Wo muss man mit Schlaglöchern rechnen?

Nach einem Urteil des OLG Braunschweig (Az. 3 U 47/02) muss ein Fahrzeugführer grundsätzlich auf jeder Straße mit geringen Schlaglöchern rechnen, insbesondere auf abgelegenen und Nebenstraßen.

Das beeutet, musste der Fahrzeugführer aufgrund der äußeren Umstände annehmen, dass sich auf der von ihm befahrenen Strecke Straßenschäden befinden könnten, hat er aufgrund der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt seinen Fahrstil den Umständen anzupassen.

Tat er dies nachweislich nicht, ist eine Haftung der Kommune aufgrund einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen.

Interessant ist aber, dass ein Fahrzeugführer nach Auffassung des OLG Koblenz (Az. 12 U 1225/07) auf Autobahnen nicht mit Schlaglöchern rechnen muss. Somit gilt:

Sind Schlaglöcher auf Autobahnen nicht durch Warnhinweis gekennzeichnet und es entsteht ein Schaden am Fahrzeug, kann dieser vom zuständigen Bundesland (für Bundesautobahnen sind die Kommunen nicht zuständig) ersetzt verlangt werden.

Im Ergebnis gehen die Meinungen in der Rechtsprechung weit auseinander. Deshalb sollte im Schadensfall durch Fahrbahnschäden zunächst mit einem Fachmann geprüft werden, ob sich eine Geltendmachung gegen die öffentliche Hand lohnen kann.

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