Nutzungsausfall

Wichtig zum Nutzungsausfall: Die Versicherung ist nicht Ihr Freund

Es ist kein Geheimnis, dass manche Versicherung versucht, Geschädigten den Nutzungsausfall (engl. „downtime“), bzw. die Nutzungsausfallentschädigung vorzuenthalten.

Dies gehört zum Schadenmanagement, das den Versicherern Geld bei der Regulierung von unfallbedingten Schäden sparen soll.

Mit anderen Worten: Manche Versicherung weist den Geschädigten absichtlich nicht auf den Nutzungsausfall bzw. die ihm zustehende Nutzungsausfallentschädiung hin.

Damit versuchen die Versicherer, Kosten zu sparen, um den eigenen „loss“ zu minimieren.

Damit der Unfallgeschädigte nicht sinnlos nach einem Haftpflichtschaden auf Rechte verzichtet, ohne Mietfahrzeug zurückbleibt, oder ihm seine Entschädigung unberechtigt gekürzt wird, sollte er sich über seine Rechte bezüglich einer Nutzungsausfallentschädigung informieren.

Dieser Beitrag dient als Informationsquelle zum Thema Nutzungsausfall/Nutungsaufallentschädigung.

Nutzungsausfall: Die wichtigsten Fragen

  • Was ist Nutzungsausfallentschädigung?
  • Wie berechnet sich der Nutzungsausfall, bzw. die Nutzungsausfallentschädigung?
  • Was sind Vorhaltekosten?
  • Ersatzfahrzeug oder doch lieber Nutzungsausfallentschädigung beantragen?

Eine Nutzungsausfallentschädigung kann nur beansprucht werden, wenn die Nutzung einer Sache für einen vorübergehenden Zeitraum nicht möglich ist. Die Entschädigung wird für die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer des geschädigten Fahrzeugs gezahlt.

Der Geschädigte hat Anspruch auf eine gewisse Überlegungszeit, jedoch sollte er zügig eine Entscheidung treffen, ob er sein Fahrzeug instandsetzen lässt, ob er einen Mietwagen benötigt, etc..

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Nutzungsausfall

  1. Nutzungsausfall ist eine Schadensposition nach einem Haftpflichtschaden

    Ist ein Auto durch einen Unfall beschädigt, kann es entweder gar nicht mehr fahren, oder jedenfalls während der Reparatur nicht. Das ist der sog. Nutzungsausfall.

  2. Für den Nutzungsausfall gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung

    Zum Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall gehört die Nutzungsausfallentschädigung für den erlittenen Nutzungsausfall. Die Berechnung erfolgt anhand einer Tabelle. Die UNFALLHELDEN kümmern sich deutschlandweit darum, dass Geschädigten der Nutzungsausfall entschädigt wird.

  3. Die Nutzungsausfallentschädigung lässt sich durch Gutachten bestimmen

    Wenn man nach einem Verkehrsunfall ein Gutachten erstellen lässt, bestimmt der Sachverständige auch die Grundlagen für die Nutzungsausfallentschädigung. Um unabhängige Sachverständige kümmern sich die UNFALLHELDEN deutschlandweit.

  4. Nutzungsausfall entschädigen lassen vs. Mietwagen

    Benötigt man unbedingt ein Ersatzfahrzeug, kann man die Kosten für einen Mietwagen alternativ zur Entschädigung für den Nutzungsausfall verlangen. Beides nebeneinander geht nicht.

UNFALLHELDEN ist bekannt aus:

Die Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich anhand einer Tabelle, in der alle gängigen Fahrzeugmodelle erfasst sind.

Der Sachverständige ermittelt daher mittels Gutachten neben den Reparaturkosten die voraussichtliche Dauer der Reparatur, damit den Zeitraum, in dem der Nutzungsausfall besteht und damit mittelbar die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung.

Nutzungsausfall beim Totalschaden

Bei einem Totalschaden besteht Nutzungsausfall während der sog. Wiederbeschaffungsdauer, das heißt für den Zeitraum, den der Sachverständige veranschlagt, um eine Wiederbeschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs für das durch den Totalschaden „verloren gegangene“ Fahrzeug zu ermöglichen.

Der Sachverständige trifft darüber hinaus bei einem Totalschaden eine Ermittlung von Wiederbeschaffungswert und Restwert.

Die Differenz ist dasjenige, was der Unfallgeschädigte als Schadensersatz für die unfallbedingten Schäden vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung verlangen kann.

Die Gutachterkosten sind im Übrigen ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu tragen, so dass der Geschädigte nicht auf diesen Kosten sitzen bleibt, oder gar aus der erhaltenen Entschädigung bezahlen muss.

Die Nutzungsausfallentschädigung soll hauptsächlich die Vorhaltekosten eines Fahrzeugs decken. Unter Vorhaltekosten sind sämtliche Grundkosten eine Fahrzeugs zu verstehen, wie zum Beispiel Steuern, Versicherungskosten, etc..

Diese soll der Geschädigte nicht selber tragen müssen, während ihm die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Schäden entzogen ist.

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Der Nutzungsausfall besteht für die Tage, die der beschädigte Wagen laut Gutachten in der Werkstatt zur Reparatur ist. Die Nutzungsausfallentschädigung wird also für diesen Zeitraum bezahlt. Bei einem Totalschaden besteht der Nutzungsausfall für den Zeitraum, der im Durchschnitt für die Beschaffung von gleichwertigem Ersatz nötig ist.

Jedes Fahrzeug ist nach je Karosserievariante, Motorstärke und Baujahr in eine der elf Tagegeld-Klassen zugeteilt. Diese Gruppen lauten:

  • A: 23 Euro
  • B: 29 Euro
  • C: 35 Euro
  • D: 38 Euro
  • E: 43 Euro
  • F: 50 Euro
  • G: 59 Euro
  • H: 65 Euro
  • J: 79 Euro
  • K: 119 Euro
  • L: 175 Euro

Aus der obenstehenden Tabelle ermittelt also der Sachverständige die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung für das konkret betroffene KFZ. Ein Fahrzeug ist zwar einer entsprechenden Gruppe zugeteilt, die modellabhängig ist, je nach Alter, Motorisierung und Ausstattung kann diese Einteilung um bis zu 2 Gruppen variieren.

Bei reparablen Schäden gilt dies jedoch nur dann, wenn der Geschädigte wirklich reparieren lässt und einen Reparaturnachweis liefern kann. Lässt der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren, so bekundet der Geschädigte, dass der Nutzungswille fehlt und es ihm somit auf die Nutzungsmöglichkeit nicht ankommt.

Nutzungsausfall und Reparaturnachweis

Der Geschädigte kann einen Reparaturnachweis auf verschiedenen Wegen führen, zum Beispiel durch:

  • Vorlage von Fotoaufnahmen, die das reparierte Fahrzeug nach der Reparatur zeigen (mit Datumsnachweis)
  • Vorlage der Werkstattrechnung sowie eventuelles Zeugnis eines Werkstattmitarbeiters
  • Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs durch sachverständige Beauftragte des Versicherers
  • Vorlage eines Sachverständigengutachten
  • Dritte Person als Zeuge, soweit er in der Lage ist, Auskunft über den Umfang der Reparatur und die genaue Ausfallzeit zu geben

Des Weiteren muss vom Geschädigten auch der Nutzungswille nachgewiesen werden. Viele Versicherungen berufen sich auf mangelnden Nutzungswillen, um eine Inanspruchnahme einer Nutzungsausfallentschädigung zu verhindern. Um nicht in diese Situation zu geraten, sollte der Geschädigte sein Fahrverhalten vor dem Unfall dokumentieren und auf die fehlende Nutzungsmöglichkeit verweisen.

Abschließend stellt sich nun die Frage, ob ein Ersatzwagen oder doch lieber die Inanspruchnahme einer Nutzungsausfallentschädigung vorteilhafter ist. Im Falle einer Teilschuld sollte sich der Geschädigte klar gegen die Inanspruchnahmen eines Mietwagens aussprechen, da er dann einen Teil der Mietwagenkosten tragen müsste. Die Nutzungsaufallentschädigung hingegen wird nur um den Schuldanteil gekürzt.

Generell ist es in der Regel sinnvoller, die Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Jedoch hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, sofern er einen Zweitwagen besitzt.

Um Diskussionen um den Nutzungsausfall an sich und die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung mit der Versicherung möglichst zu vermeiden, empfiehlt es sich, im Verkehrsrecht erfahrene Rechtsanwälte mit der Regulierung zu beauftragen.

Nur durch die Einschaltung solcher Rechtsanwälte lässt sich für den Verunfallten eine Gewähr schaffen, dass der die unfallbedingt entstandenen Schäden in vollem Umfang ersetzt bekommt.

Ist der Unfall unverschuldet, also nicht auf ein Verschulden des Verunfallten zurückzuführen, muss die gegnerische Versicherung die Kosten für Rechtsanwälte nach geltendem Verkehrsrecht ebenso erstatten, wie die Kosten für Sachverständige.

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