Nutzungsausfall nach einem Autounfall?
Stellen Sie sich folgende Situation vor:
Sie hatten einen Autounfall, was schon schlimm genug ist. Ihnen ist nichts passiert, aber Ihr Auto ist möglicherweise nicht mehr fahrbereit, möglicherweise ist auch ein Totalschaden entstanden.
Es muss repariert werden und solange müssen Sie auf ihr KFZ verzichten.
Wenn Sie nun berufstätig sind und ihr Auto im Alltag dringend brauchen, sind Sie nun auf Ersatz angewiesen.
In diesem Fall haben Sie entweder Anspruch auf einen geeigneten Ersatzwagen (bzw. die Mietwagenkosten dafür), oder Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung – und zwar für die Dauer der Reparatur bzw. Dauer der Wiederbeschaffung.
Das bedeutet im Endeffekt, nehmen Sie keinen Ersatzwagen, sollen Sie dafür entschädigt werden, dass Ihnen die Nutzungsmöglichkeit entzogen ist und Sie zu Fuß gehen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren müssen, obwohl sie das eigentlich gar nicht wollen.
Wie hoch ist die Nutzungsausfallentschädigung?
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird nach dem geltenden Verkehrsrecht nach Tabellen (zum Beispiel Schwacke) bestimmt, in denen die einzelnen Fahrzeug-Typen in Klassen eingestuft sind.
Man kann generell sagen, die Entschädigung ist umso höher, je teurer das Fahrzeug in der Anschaffung war.
Um als Geschädigter eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können, müssen Sie nachweisen, dass ihr Fahrzeug tatsächlich repariert worden ist – zum Beispiel durch eine Reparaturbestätigung, die auch die Reparaturdauer bestimmt.
Oder Sie müssen einen Nachweis erbringen, dass Sie sich ein Ersatzfahrzeug angeschafft haben, z. B. durch den Fahrzeugschein.
Bei der Geltendmachung der Kosten können nun aber Schwierigkeiten auftreten. Kleine Fallen, die die Versicherungen versuchen, Ihnen zu stellen.
Um sicher zu gehen, dass alle entstanden Kosten beglichen werden, sollten Sie einen kompetenten Unfallabwickler an Ihrer Seite haben – zum Beispiel die Unfallhelden.
Wer stellt die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung fest?
Sofern der Autounfall auf Gutachtenbasis abgewickelt wird, trifft der Sachverständige auch eine Aussage über die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und die zu erwartende Reparaturdauer bzw. Wiederbeschaffungsdauer (beim Totalschaden).
Die Gutachterkosten müssen Sie als der Geschädigte im Übrigen ebenfalls nicht tragen.
Der Unfallgeschädigte hat das Recht, seinen Schaden durch Hinzuziehung eines freien Gutachters ermitteln zu lassen.
Die Gutachterkosten muss der Schädiger bzw. seine Versicherung tragen.
Wie sieht die Situation aus, wenn ich mir einen Mietwagen nehme, solange mein KFZ nach dem Unfall in der Werkstatt ist?
Haben Sie sich einen Mietwagen genommen, haben Sie ein Recht auf die Erstattung der Mietwagenkosten.
Es besteht ja dann kein Nutzungsausfall, Sie haben ein Ersatzfahrzeug.
Die Mietwagenkosten sind ebenso Bestandteil des Schadens, den die gegnerische Versicherung nach dem Autounfall zu ersetzen hat.
Zu beachten ist allerdings, dass die Kosten für den Ersatzwagen nicht unangemessen hoch sein dürfen.
Der Geschädigte darf also beispielsweise nicht eine Luxuslimousine anmieten, wenn sein eigenes KFZ ein Kleinwagen ist.
UNFALLHELDEN-Tipp:
Die Zeit, für die der Geschädigte Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, ist nicht allein die Dauer, in der das Fahrzeug tatsächlich in Reparatur war.
In der Regel kommt ein Zuschlag für die Dauer für eine angemessene Überlegungszeit hinzu.
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