Nutzungsausfall oder Mietwagen? Was ist sinnvoll?

Nutzungsausfall oder Mietwagen? Was ist sinnvoll?

Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall gerät, sieht sich neben dem Schaden am Fahrzeug auch mit der Situation konfrontiert, dass der Wagen bis zur Schadensbeseitigung (bei reparablem Unfallschaden) bzw. zur Ersatzbeschaffung (bei Totalschaden) nicht genutzt werden kann.

Dafür ist unter den Schadenspositionen, die dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zustehen, neben Reparaturkosten und ähnlichem die Nutzungsausfallentschädigung gedacht, die den Nutzungsausfall kompensieren soll.

Eines vorab: Der Geschädigte kann Nutzungsausfallentschädigung oder die Kosten für ein Ersatzfahrzeug verlangen

Grundsätzlich ist die Nutzungsausfallentschädigung für den Nutzungsausfall für den Geschädigten wie folgt zu ermitteln:

Für die Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung wird das durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug des Geschädigten in eine Fahrzeugklasse bzw. Ausfallklasse einsortiert.

Anhand der Klasse gibt es Tabellen (z.B. von Schwacke), aus denen sich die pauschalierte Höhe der Nutzungsausfallentschädigung pro Tag an Nutzungsausfall ergibt.

Daneben muss die Anzahl der Tage bestimmt werden, in denen ein Nutzungsausfall nach dem Autounfall besteht.

Ist das KFZ in einer Weise beschädigt, die eine Reparatur wirtschaftlich und technisch ermöglicht, bemisst sich diese Zeit anhand der Tage zwischen Aufsuchen der Werkstatt und vollständiger Schadensbeseitigung durch diese.

Sind für die Schadensbeseitigung beispielsweise drei Tage in der Werkstatt nötig und beträgt der Tagessatz für das Unfallfahrzeug nach der einschlägigen Schwacke-Liste EUR 79,-, so ergibt sich folgende Rechnung:

Nutzungsausfallentschädigung = 3 (Anzahl der Tage an Nutzungsausfall) x 79 (Tagessatz an Entschädigung)

In diesem Fall beträgt die Nutzungsausfallentschädigung EUR 237,-. Diese kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherer verlangen.

Ist durch den Unfall ein Totalschaden am Fahrzeug eingetreten, so besteht Nutzungsausfall bis zur Ersatzbeschaffung bzw. Wiederbeschaffung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen KFZ.

Diese Ausfallzeit wiederum hängt auch von regionalen Gegebenheiten ab, die Auswirkungen darauf haben, wie schnell der Geschädigte ein passendes Fahrzeug anschaffen kann.

In der Regel beträgt der Nutzungsausfall in einem solchen Fall etwa 14 Tage, so dass der Ausfallentschädigung, die der Geschädigte verlangen kann, diese Zeitspanne multipliziert mit dem jeweiligen Tagessatz nach der Tabelle zugrunde gelegt wird.

Die konkrete Höhe der Nutzungsausfallentschädigung, die der Geschädigte für den Nutzungsausfall verlangen kann, ermittelt sinnvoller Weise ein unabhängiger Gutachter, der neben Reparaturkosten und Wertminderung auch die Klasse für den Tagessatz an Ausfallentschädigung und die Reparaturzeit (und damit den Nutzungsausfall) bestimmt.

Allerdings bestehen noch weitere Voraussetzungen:

Für den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist ein Nutzungswille des Geschädigten notwendig und darüber hinaus darf er nicht ohnehin über eine alternative Nutzungsmöglichkeit verfügen.

Befindet sich der Geschädigte zum Beispiel im Urlaub, während das Unfallauto zur Reparatur ist, so besteht kein Nutzungswille, weil der Geschädigte das Fahrzeug ja in dieser Zeit ohnehin nicht benutzen könnte.
Den Nutzungswillen hat der Verunfallte bezüglich seiner Entschädigung grundsätzlich nachzuweisen.

Besteht für den Geschädigten eine Zugriffsmöglichkeit auf ein weiteres Fahrzeug (z.B. einen Zweitwagen), so besteht eine alternative Nutzungsmöglichkeit.

In diesen Fällen kann der Verunfallte nach dem geltenden Verkehrsrecht für den Nutzungsausfall keine Nutzungsausfallentschädigung von Schädiger bzw. Versicherung verlangen.

Um die Ausfallentschädigung ausbezahlt zu bekommen, werden Schädiger bzw. seine Versicherung darüber hinaus einen Reparaturnachweis verlangen, der Auskunft darüber gibt, wie lange das Fahrzeug unfallbedingt zur Reparatur war.

Der Reparaturnachweis entfällt natürlich bei einem Totalschaden.

Anstelle der Ausfallentschädigung für den Nutzungsausfall kann der Geschädigte nach einer angemessenen Überlegungszeit allerdings auch Mietwagenkosten verlangen, die dadurch entstehen, dass er einen Mietwagen als Ersatzfahrzeug anmietet.

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Dabei allerdings spielt die Schadensminderungspflicht des Geschädigten eine erhebliche Rolle:

Die Schadensminderungspflicht verpflichtet dazu, keine Mietwagenkosten entstehen zu lassen, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

Das hat Auswirkungen zum Beispiel in zwei Fällen:

Ist das unfallbedingt ausgefallene Fahrzeug beispielsweise ein VW Polo, so darf der angemietete Mietwagen zum Beispiel kein VW Passat sein. Das hängt damit zusammen, dass der Geschädigte unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht keinen Mietwagen anmieten darf, der seinem eigenen Wagen gegenüber ein deutlich besseres Fahrzeug ist. Mietet der Geschädigte also ein „größeres“ Auto an, als er selbst fährt, genügt er seiner Schadensminderungspflicht nicht und Schädiger und Haftpflichtversicherer müssen die entsprechend erhöhten Mietwagenkosten nicht tragen.

Der zweite Fall ist derjenige, in der während der Ausfallzeit ein Mietwagen zum sog. Unfallersatztarif angemietet wird. Diesen Tarif bringen Autovermieter gerne zum Einsatz, weil er über dem Normaltarif liegt und damit mehr Ertrag erwirtschaftet werden kann.

Dies begründen Autovermieter oftmals mit den Vorhaltekosten für Anmietungen nach einem Autounfall.

Nach dem geltenden Verkehrsrecht allerdings genügt eine Anmietung zum Unfallersatztarif nicht der Schadensminderungspflicht, so dass im Falle einer solchen Anmietung für diese erhöhten Kosten keine Entschädigung geleistet wird.

Als Geschädigter müssen daher diese Mehrkosten selbst getragen werden.

Dem Geschädigten, der anstelle der Nutzungsausfallentschädigung den Ersatz der Kosten für ein Mietauto wählt, ist daher zu raten, ein eher kleineres Fahrzeug und vor allem nicht zum Unfallersatztarif anzumieten.

Ist das verunfallte Fahrzeug übrigens selbst ein Mietauto, so wird für den Nutzungsausfall grundsätzlich keine Entschädigung im Sinne einer Nutzungsausfallentschädigung gewährt.

Allerdings liegt es auf der Hand, dass auch ein Autovermieter eine Entschädigung dafür bekommen muss, dass das verunfallte KFZ während der Reparatur nicht vermietet werden kann, weil die Nutzungsmöglichkeit entzogen ist. In diesem Fall besteht die Entschädigung in der Geltendmachung erhöhter Vorhaltekosten (auch dazu gibt es eine Schwacke-Liste) bzw. entgangenen Gewinns.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.