Neue Verkehrsregeln 2016
Bestimmte Regelungen im Straßenverkehr sind nicht mehr ganz aktuell. Die Bundesregierung hat daher beschlossen ab 2016 einige neue Regelungen einzuführen bzw. ein paar alte Regeln aufzuheben. Sie hat die nötigen Änderungen beschlossen und die Verkehrsregelnverordnung und die Signalisationsverordnung werden dementsprechend 2016 daran angepasst.
Einige Signalisationsmöglichkeiten, die nur versuchshalber angewendet worden sind, werden nun in die neuen Regelungen mit aufgenommen.
Die Veränderungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die heutige Verkehrsregelnverordnung stammt aus dem Jahr 1962, die Signalisationsverordnung wurde im Jahre 1979 erlassen. Die Situationen auf den Straßen hat sich seitdem natürlich stark verändert.
Auf der einen Seite hat der Verkehr im Vergleich zu damals stark zugenommen, und auf der anderen Seite hat sich das Verhalten und die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer geändert.
Obwohl die Verordnungen ab und an aktualisiert worden sind, enthalten sie immernoch zahlreiche veraltete Regelungen, die nun nach und nach geändert werden.
Darum hat die Bundesregierung diverse Anpassungen angekündigt und beschlossen, die ab 2016 eingehalten werden müssen.
Dabei geht es in erster Linie um die Aufhebung von veralteten Regeln sowie um die Weiterentwicklung des bestehenden Verkehrsrecht.
Bis zu 50 Artikel sind insgesamt betroffen, direkt oder indirekt. Leichte Änderungen findet man in den Regelungen über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, also nahezu jedes Kfz, und die Ordnungsbussenverordnung (Schulbusse etc.).
Einige Beispiele für aufgehobene Regelungen sind:
Die Regeln für Fussgängerkolonnen werden aufgehoben, da sie überflüssig ist. (Art. 26 und 49 VRV).
Die Regeln das Fussgängerinnen und Fussgänger keine sperrigen sowie spitzen und kantigen Gegenständen mitführen dürfen (Art. 48 Abs. 2 VRV) werden aufgehoben.
Die Regel, wonach Radfahrerinnen und Radfahrer die Pedale nicht loslassen dürfen (Art. 3 Abs. 3 VRV), wird aufgehoben.
Die Signale «Einfahrt von rechts» und «Einfahrt von links» auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 41 SSV) werden aufgehoben.
Folgende Regelungen werden abgeändert:
Bisher waren auf Radwegen gemäss Verordnung nur einspurige Fahrräder zugelassen. Neu ist, dass auch mehrspurige Fahrräder sowie Radfahrer mit (Kinder-)Anhängern auf dem Radweg fahren dürfen (Art. 40 Abs. 2 VRV; Art. 33 Abs. 1 SSV).
Es ist ersichtlich dass überdurchschnittlich viele tödliche Verkehrsunfälle durch Rückwärtsfahren verursacht werden, dieses soll auf das Notwendigste beschränkt werden.
Es soll nur noch rückwärts gefahren werden dürfen, wenn die Weiterfahrt oder das Wenden nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 3 VRV).
Auf einer dreispurigen Autobahn, dürfen künftig auf der ganz linken Fahrbahn (Überholspur) nur noch Kfz mit 100 km/h Mindestgeschwindigkeit fahren.
Diese Regelung wurde geändert, damit sich der Verkehrsfluss verbessert. Bisher war das Mindesttempo für diese Fahrspur 80 km/h. Diese Regelung stammte allerdings aus einer Zeit, als auf der Autobahn ein Mindesttempo von 60 km/h galt.
Es ist nur sinnvoll diese Regel anzupassen, denn keiner fährt mehr mit seinem Pkw 60 km/h auf einer Autobahn.
Die neuen Regeln, bzw. die Änderung der alten Artikel, gelten ab 1. Januar 2016. Die Verkehrsregelverordnung muss immer eingehalten werden.
Geplante Maut für Pkw?
Nach Medienmitteilungen wurde die Maut für 2016 bzw. 2017 angekündigt.
Voraussichtlich wird die neue Maut erst 2017 in Kraft treten. Mautsätze von max. 130 Euro und ein Bußgeld von max. 390 Euro (laut Bußgeldkatalog) soll es auf den Mautstrecken geben. Außerdem soll es eine Jahresvignette für Wenignutzer bzw. eine Vignette für Einmal-Nutzer geben.
Die Höhe der Maut ist von drei Kriterien abhängig: Vom Kraftstoff (Benzin oder Diesel), von der Größe des Hubraums und von der Euroklasse des Autos. Alle diese Informationen finden Sie auf der Zulassungsbescheinigung ihres Autos.