Massenkarambolage

Massenkarambolage: Versicherungswirtschaft vereinfacht die Schadensregulierung

Die Ursachen für eine Massenkarambolage

Nebel, Glatteis, überfrierende Nässe, in südlicheren Gefilden ein Sandsturm: Das erste Fahrzeug wird gerammt, weitere KFZ fahren ungebremst auf, es kommt zur Massenkarambolage. Doch wer kommt für den Schaden aus dieser Kette an Auffahrunfällen auf? Welche Versicherung ist zuständig?

Die Kfz-Versicherer haben die Schadensregulierung nach einer Massenkarambolage nun deutlich vereinfacht, wie dies bereits seit langer Zeit gefordert war.

Der Problemaufriss

Das Problem einer Massenkarambolage liegt meistens darin, dass sich die Schuldfrage nicht mehr klären lässt, weil die Unfallstelle keine geeigneten Rückschlüsse darauf zulässt, wie es zur Karambolage kam.

Ist ein einzelner Fahrer ursächlich und damit schuld an der Massenkarambolage, ist die Sachlage hingegen klar: Seine Versicherung muss für sämtlich entstandenen Schäden aufkommen.

Ansonsten sah sich der Geschädigte bisher erheblich mit dem Problem belastet, dass er einen Schädiger identifizieren und dessen Schuld beweisen musste, um seinen Schaden ersetzt zu bekommen.

Kfz-Haftpflichtversicherer übernehmen die Schäden aus einer Massenkarambolage nun in voller Höhe.

im Falle einer Massenkarambolage übernehmen die Kfz-Haftpflichtversicherer der am Unfall beteiligten Fahrzeuge laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) die Schäden jetzt in voller Höhe. Das bezieht sich auf sämtliche Sach- und Personenschäden.

Das bedeutet vor allem Folgendes: Selbst der Autofahrer, bzw. die Autofahrerin, der bzw. die keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat und eine gegnerische Haftpflichtversicherung nicht als einstandspflichtig identifizieren kann, kann sich an die eigene Haftpflichtversicherung wenden, die dann die eingetretenen Schäden bezahlt.

Das Spektakuläre daran ist zusätzlich, dass dies nicht mit einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse einhergehen soll.

Der Begriff Massenunfall wird außerdem neu definiert

Ein Massenunfall im Sinne der Versicherungsabwicklung lag bisher dann vor, wenn 50 KFZ an dem Unfall beteiligt waren.

Nunmehr müssen lediglich 40 Fahrzeuge beteiligt sein, ist der Unfallhergang nicht bzw. schlecht rekonstruierbar, so genügen auch 20 KFZ.

Auch dieser Bestandteil der Regulierungspraxis ist ein komplettes Novum. Erforderlich ist für die Einstufung als Masseunfall weiter, dass das Unfallgeschehen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang steht.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Ein Beispiel

Wenn also beispielsweise auf der Autobahn fünf Fahrzeuge in einen einzelnen Verkehrsunfall verwickelt sind, und auf der Gegenfahrbahn fahren 15 weitere Fahrzeuge ineinander, weil die Fahrer durch das Unfallgeschehen durch Hinüberschauen abgelenkt waren, so liegt keine Massenkarambolage in diesem Sinne vor, auch wenn der konkrete Unfallhergang nicht aufgeklärt werden kann.

Ob es sich bei einem Unfall um ein Massencrash in diesem Sinne handelt, klärt im Zweifelsfall eine Kommission der GDV auf der Basis dessen, was die Polizei zu dem Verkehrsunfall an Feststellungen trifft.

Erleichterte Abwicklung und gesteigerte Sicherheit für die Opfer der Massenkarambolage

Nach der bisher gängigen Praxis bekamen Unfallopfer in solchen Fällen zudem nur einen Schaden am Fahrzeugheck zu 100 % ersetzt, einen Frontschaden dagegen nicht, ebenso auch nicht einen Totalschaden.

Durch die Neuregelung werden sämtliche Schäden am KFZ ersetzt und keine weitere Differenzierung mehr bezüglich der Stelle am KFZ getroffen, die beschädigt wurde.

Außerdem ist nunmehr der eigene KFZ-Haftpflichtversicherer zuständig für die Schadensregulierung, die Identifikation des Ansprechpartners wird also ebenfalls erleichtert.

Wer also künftig in eine meist auf der Autobahn auftretende Massenkarambolage verwickelt wird, hat größere Chancen, ohne nicht erstattete Schäden aus dem Unfall zurückzubleiben.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.