Haftpflichtschaden

Ist man bei einem Verkehrsunfall nicht der Schadensverursacher, sondern der Geschädigte, spricht man von einem Haftpflichtschaden. Und natürlich will der Geschädigte den Haftpflichtschaden von der gegnerischen Haftpflichtversicherung oder ihrem Versicherungsnehmer ersetzt bekommen.

Wie der Geschädigte dies am sinnvollsten tut und was dazu notwendig ist, erläutert der Ratgeber der Unfallhelden.

Haftpflichtschaden: Woraus setzt er sich zusammen?

Ein Verkehrsunfall führt oftmals dazu, dass mehrere sog. Schadenspositionen für das Unfallopfer in Betracht kommen, weil an mehreren Objekten Schaden entstanden ist. Ganz generell kann es ein

sein, der den Haftpflichtschaden bildet, manchmal auch Kombinationen aus zwei oder auch drei dieser Arten von Schäden.

Haftpflichtschaden durch einen Verkehrsunfall: Wie funktioniert die Abwicklung?

Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug führen will, muss dafür zwingend eine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung unterhalten. Die Besonderheit bei der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ist zudem diejenige, dass der Geschädigte einen direkten Anspruch gegen den einstandspflichtigen Versicherer hat und nicht, wie beispielsweise bei der Privathaftpflicht, nur einen Anspruch gegen den Schadensverursacher, der seinerseits einen Anspruch gegen seine eigene Haftpflichtversicherung hat.

Der Haftpflichtschaden nach einem Verkehrsunfall kann daher durch das Unfallopfer mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewickelt werden, die aus ihrer Haftpflicht auch direkt verklagt werden kann.

Den Zusammenhang sollte man sich allerdings deutlich vor Augen führen: Der Haftpflichtschaden wird vom Unfallgegner verursacht, seine Haftpflichtversicherung muss für die Schäden aufkommen. Das bedeutet, dass der Schadenservice dieser Haftpflichtversicherung nur die eigenen finanziellen Interessen vertritt und bestenfalls noch die des Unfallgegners. Sie will also für den Haftpflichtschaden möglichst wenig Geld bezahlen.

Als Geschädigter braucht man also nicht zu glauben, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung es gut mit einem meint.

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Der Haftpflichtschaden und der Schadenservice der gegnerischen Haftpflichtversicherung

Um effizient die für die eigenen Versicherungsnehmer aus der Inanspruchnahme der Haftpflicht regulierten Schäden zu senken, verfügen die meisten Versicherer inzwischen über einen Schadenservice, auch als sog. Schadensmanagement bezeichnet. Das Schadensmanagement zielt darauf ab, möglichst frühzeitig das Unfallopfer zu erreichen, um diesem den Haftpflichtschaden bzw. dessen Abwicklung mehr oder weniger aus der Hand zu nehmen.

Das beginnt in der Regel damit, dass sich die gegnerische Haftpflichtversicherung telefonisch beim Unfallopfer meldet und durch einen speziell geschulten Mitarbeiter eine besonders freundliche und zuvorkommende Atmosphäre schafft.

Im Rahmen dieses Gespräches wird der Geschädigte sodann zur Einhaltung seiner Pflicht zur Schadenminderung bzw. Schadenverhütung ermahnt, was ihn vor allem davon abhalten soll, einen Rechtsanwalt und einen eigenen – unabhängigen – KFZ-Sachverständigen mit der Angelegenheit zu befassen.

Die Zielsetzung dabei ist ja eindeutig: Der eigene KFZ-Sachverständige könnte dem Unfallopfer mitteilen, wie hoch der Haftpflichtschaden an seinem KFZ tatsächlich ist und der Rechtsanwalt könnte dem Unfallopfer erklären, was für Schäden ihm aus diesem Haftpflichtschaden heraus noch zustehen. Beides ist nicht im Interesse der Haftpflichtversicherung.

Das Schadenmanagement geht allerdings darüber noch hinaus: Die Haftpflichtversicherung versucht außerdem, den Haftpflichtschaden in einer ihrer Vertrauenswerkstätten reparieren zu lassen, die aufgrund des Kostendrucks leicht versucht sein könnte, gebrauchte Ersatzteile zu verwenden, sicherheitsrelevante Teile nicht auszutauschen, sondern instandzusetzen, und dergleichen mehr.

Der Geschädigte wird auch oftmals zielgerichtet darüber im Unklaren gelassen, dass ihm zum Beispiel Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen oder auch ein Schmerzensgeld zustehen könnten.

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Haftpflichtschaden: Was steht dem Unfallopfer zu?

Die Ansprüche, die einem Unfallopfer gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung zustehen, sind immer eine Frage des Einzelfalles. Generell allerdings hat der Geschädigte jedenfalls folgende Rechte:

  • Freie Wahl eines KFZ-Gutachters
  • Beauftragung eines Rechtsanwaltes
  • Freie Wahl der Werkstatt seines Vertrauens
  • Erstattung der konkret angefallenen oder von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten nach Wahl
  • Anmietung eines angemessenen Ersatzfahrzeuges

Sämtliche Kosten dafür müssen von der gegnerischen Haftpflichtversicherung getragen werden, der Geschädigte benötigt auch keine Rechtsschutz-Versicherung.

Für das Unfallopfer ist es auch mehr als sinnvoll, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen und nicht selbst eine Schadenmeldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu versuchen.

Haftpflichtschaden nur mit eigenem Gutachter abwickeln

Ein unabhängiger Gutachter ist zum Beispiel sinnvoll für:

  • die Beweissicherung nach dem Verkehrsunfall
  • die zutreffende Ermittlung der durch den Unfall entstandenen Schäden
  • die Bemessung der Reparaturdauer
  • die Feststellung der Wertminderung
  • die Bezifferung von Wiederbeschaffungswert und Restwert (beim Totalschaden)
  • eine Nachbesichtigung, sollte die Reparatur doch umfangreicher ausfallen
  • die Reparaturbestätigung als Nachweis für die Nutzungsausfallentschädigung
  • eine Nachbesichtigung bei Mängeln in der Reparatur
  • sachverständige Zeugenaussagen in einem eventuellen Gerichtsverfahren

Wenn der Haftpflichtschaden ordnungsgemäß durch einen unabhängigen Gutachter beziffert wurde, lässt sich – am besten durch einen Rechtsanwalt – eine korrekte Schadenmeldung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung durchführen.

Ein Rechtsanwalt ist bei einem Haftpflichtschaden sehr sinnvoll

Als Unfallopfer ist es mehr als sinnvoll, einen Anwalt bei der Ermittlung aller Schäden und bei der Schadenmeldung hinzuziehen.

Denn die Versicherer selbst wissen sehr genau, an welchen Schaltstellen die dem Unfallopfer berechtigte Ansprüche vorenthalten können.

Ein Anwalt dient also somit nicht nur als Berater, er stellt auch sicher, dass der Haftpflichtschaden in der zutreffenden Höhe von der Haftpflichtversicherung reguliert wird.

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Einige Schadenspositionen, die der Geschädigte teilweise wahrscheinlich gar nicht kennt, sein anwaltlicher Berater allerdings schon, sind zum Beispiel:

Der sinnvolle Ablauf der Schadenmeldung beim Haftpflichtschaden

Zunächst sollte der Geschädigte einen eigenen Gutachter beauftragen, der nicht von einer Versicherung beauftragt wurde. Dieser stellt den Schaden am Fahrzeug fest, beziffert ihn, ermittelt die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung und der Wertminderung und erstellt darüber ein Gutachten.

Mit diesem Gutachten kann ein Rechtsanwalt im Hinblick auf den am KFZ entstandenen Sachschaden bereits eine Schadenmeldung vorbereiten. Ist das Unfallopfer daneben durch den Verkehrsunfall verletzt worden, benötigt der anwaltliche Berater daneben Unterlagen von einem Arzt über die entstandenen Verletzungen. Den Anspruch auf Schmerzensgeld kann der Anwalt auf Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung selbst beziffern und mit der Schadenmeldung bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung einreichen.

Kann der Haftpflichtschaden auch einfach an den Geschädigten ausbezahlt werden?

Selbstverständlich. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen, um die Ersatzleistung von der Haftpflichtversicherung bzw. deren Versicherungsnehmer zu erhalten.

Dem Geschädigten steht wahlweise das Recht zu, den vom Sachverständigen ermittelten Betrag nebst weiteren Kosten und Schmerzensgeld einfach ausbezahlt zu erhalten. Das nennt man dann fiktive Abrechnung.

Ersatzwagen beim Haftpflichtschaden: Was muss der gegnerische Haftpflicht-Versicherer bezahlen?

Dem Geschädigten steht grundsätzlich das Recht zu, sich einen angemessenen Mietwagen für die Zeitspanne zu nehmen, in der sein eigenes Fahrzeug zur Reparatur ist, bzw. (beim Totalschaden), bis er sich ein angemessenes anderes Fahrzeug beschafft hat. Die Kosten für den Mietwagen muss der gegnerische Versicherer tragen, sofern der Geschädigte nicht zum Unfallersatztarif angemietet hat und kein klassenhöheres Mietfahrzeug im Verhältnis zu seinem eigenen KFZ angemietet hat.

Alternativ hat der Geschädigte auch das Recht, kein Ersatzfahrzeug anzumieten und stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung in Geld zu verlangen.

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