Gutachter nach einem Autounfall

Und wenn ja, warum ist das sinnvoll?

Ist der Unfallgeschädigte in einen Autounfall verwickelt worden, richtet sich sein Interesse darauf, den vollständigen Schaden ersetzt zu bekommen. Im Gegenzug dazu haben Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung keinerlei Interesse daran, dem Geschädigten möglichst viel zu bezahlen.

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Es besteht daher nach einem Verkehrsunfall immer eine gegenläufige Interessenlage. Der Geschädigte wird zumeist gar nicht erkennen bzw. beziffern können, wie hoch sein Schaden eigentlich ist. Der Gutachter nach einem Autounfall ist also der Schlüssel.

Ein Unfallgutachter kann den Schaden natürlich sehr präzise beziffern und eine Wertminderung feststellen. Er kann außerdem angeben, wie lange die Reparatur in etwa dauern wird und das Unfallopfer somit Nutzungsausfallentschädigung oder einen Ersatzwagen beanspruchen kann.

Das Sachverständigengutachten

Dreh- und Angelpunkt der Entschädigungshöhe bei der Schadensregulierung ist meist das Sachverständigengutachten, in diesem Fall ein Unfallgutachten.

Das Unfallgutachten fasst den enstandenen Schaden zusammen und drückt sozusagen in Zahlen aus, was der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer verlangen kann. Theoretisch lassen sich die Reparaturkosten auch mittels Kostenvoranschlag ermitteln. Dies ist aber im Verhältnis zum Unfallgutachten die schlechtere Wahl.

Von ganz entscheidender Bedeutung ist dabei, wer den Sachverständigen beauftragt hat, der Geschädigte, oder die Haftpflichtversicherung.

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„Fazit: Unfall­helden nützlich und bequem“ Stiftung Warentest

Das sagen unsere Kunden:

Excellenter Service, sehr empfehlenswert. Das beste was mir passieren konnte nach einem Autounfall…

Karolin S.
Karolin S.UNFALLHELDEN-Kundin

Einfach genial! Der beste Service im Bereich Unfallabwicklung …einfach Hammer, besser gehts nicht 🙂 Top

Soheyl K.
Soheyl K.UNFALLHELDEN-Kunde

Sehr guter Service bin voll zufrieden

Greta G.
Greta G.UNFALLHELDEN-Kundin

… alleine hätte ich das wohl nie geschafft.

Nine M.
Nine M.UNFALLHELDEN-Kundin

Sehr guter Service, ich war rundum zufrieden. Die Unfallhelden nehmen einem lästige Arbeit ab.

Christoph D.
Christoph D.UNFALLHELDEN-Kunde

Die Initiative der Versicherungen, das „aktive Schadenmanagement“

Ein Trick der Versicherungen, der Auseinandersetzung über den tatsächlichen Schaden zu entgehen und gleichzeitig eine Menge Geld zu sparen, ist folgender: Die Versicherung schickt möglichst schnell dem Geschädigten einen von ihr beauftragten Gutachter. Dieser wird sein Gutachten nicht im Interesse des Geschädigten erstellen, sondern eben der Versicherung. Damit spart die Haftpflichtversicherung schnell einige hundert Euro.

Der Geschädigte wird sich in aller Regel keine Gedanken darüber machen, welcher Gutachter das Unfallgutachten erstellt. Ihm kommt es nur darauf an, dass die Gutachtenerstellung überhaupt stattfindet.

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Meistens erklären die Versicherer dem Geschädigten zudem, sie würden einen KFZ-Gutachter einer renommierten Sachverständigenorganisation beauftragen. Das passiert, um damit gegenüber dem Geschädigten den Eindruck zu erwecken, diese würden besonders seriös und professionell handeln.

Das ist zwar theoretisch richtig, aber die von der Versicherung beauftragten Gutachter handeln seriös und professionell ausschließlich im Interesse des beauftragenden Versicherers.

Wie und warum das funktioniert, ist ja klar:

Ein Gutachter hat hinsichtlich der Beurteilung, wie hoch der tatsächliche Unfallschaden ist, einen gewissen Spielraum. Ein Sachverständigenbüro, das ein Unfallgutachten erstellt, beziffert ja die Reparaturkosten, worin bereits ein gewisser Ermessensspielraum liegt. Zum anderen gibt es weitere Schadenspositionen (z.B. Wertminderung), die bei der Unfallaufnahme weitgehend im Ermessen des Sachverständigen liegen.

Auch die Frage, ob Altschäden am KFZ vorliegen, sowie die Frage einer theoretischen Wertverbesserung durch die Reparatur des KFZ sind von Relevanz. Sie haben Auswirkungen auf das, was der Geschädigte schlussendlich nach dem Unfallgutachten vom gegnerischen Versicherer beanspruchen kann.

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Besser nicht den Gutachter der Versicherung akzeptieren

Beauftragt nun die Versicherung selbst den Gutachter, wird er den Schaden natürlich möglichst gering bemessen, um der Versicherung Kosten zu sparen (frei nach dem Motto „wess‘ Brot ich ess‘, des Lied ich sing'“).

Dem Geschädigten entgeht damit natürlich vieles, was ihm eigentlich zustehen würde. Beispielsweise werden schon die Reparaturkosten deutlich niedriger angesetzt, als eigentlich realistisch wäre. Eine tatsächlich eingetretene Wertminderung wird nicht festgestellt und beziffert. Der Zeitraum für die Reparatur wird kürzer angegeben, und dergleichen mehr.

Teilweise wird vom gegnerischen Versicherer sogar gegenüber dem Unfallgeschädigten behauptet, dass dieser die Kosten für ein von ihm selbst in Auftrag gegebenes Gutachten selbst zu tragen hätte, würde er den von der Versicherung beauftragten Gutachter nicht akzeptieren. Das ist allerdings schlicht falsch.

Der eigene Gutachter

Nach der ständigen Rechtsprechung ist es das gute Recht des Unfallgeschädigten, einen eigenen Gutachter mit einem Unfallgutachten zu beauftragen. Das dient dazu, dass der Schaden am KFZ objektiv festgestellt wird. Dadurch erhält der Geschädigte die Information, wie hoch der Schaden in Zahlen ausgedrückt ist. Er kann dazu ein Gutachten erstellen lassen und muss sich nicht auf einen Kostenvoranschlag verweisen lassen.

Der Unfallbeteiligte hat auch nicht die Pflicht, einen von der Haftpflichtversicherung ausgewählten Sachverständigen zu akzeptieren. Er kann und darf sich auf Kosten des Schädigers bzw. dessen Haftpflichtversicherers an einen unabhängigen Sachverständigen im Schadenfall wenden.

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Zwei Ausnahmefälle, in denen ein Unfallgutachten nicht vom Geschädigten beauftragt werden darf

Der erste Ausnahmefall ist der sog. Bagatellschaden. Ein Bagatellschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten am KFZ und damit der Schaden an sich so niedrig ist, dass die Kosten für einen Unfallgutachter außer Verhältnis zum eigentlichen Schaden stehen würden. Das ist dann der Fall, wenn der Unfallschaden den Betrag von etwa EUR 700,- bis EUR 800,- nicht übersteigt. Diesen Wert nennt man die sog. Bagatellgrenze. Liegt ein Bagatellschaden vor, ist es dem Geschädigten nach der Rechtsprechung zumutbar, den Schaden nicht durch Unfallgutachten, sondern durch Kostenvoranschlag feststellen zu lassen.

Allerdings braucht der Geschädigte deshalb nicht zu fürchten, Kosten selbst tragen zu müssen, wenn der Schaden nicht so schlimm aussieht. Ein Unfallgutachter wird in einer solchen Situation kein vollwertiges Gutachten erstellen, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten. Dieses verursacht die selben Kosten, wie ein Kostenvoranschlag einer seriösen Werkstatt. Die Kosten für das Kurzgutachten müssen daher wiederum vom Versicherer getragen werden.

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Der zweite Ausnahmefall ist derjenige, in dem die gegnerische Haftpflichtversicherung den Schaden bereits durch einen von ihr beauftragten Gutachter hat begutachten lassen. In dem Fall nämlich würde dann ja ein zweites Schadengutachten erstellt werden, was wiederum unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Eine Ausnahme hiervon wiederum besteht nur dann, wenn das zweite Unfallgutachten zu der Erkenntnis gelangt, dass das erste Gutachten unbrauchbar war. Das ist der Fall, wenn das Sachverständigenbüro bei der Erstbegutachtung erhebliche Fehler gemacht hat. Dennoch bleibt es auch in einem solchen Fall ein Wagnis, ob der Versicherer die Kosten für das zweite Schadengutachten freiwillig trägt, oder ob diese gerichtlich geltend gemacht werden müssen.

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In der Praxis bedeutet das vor allem eines:

Hat der Geschädigte sich dazu entschlossen (oder überreden lassen), der gegnerischen Versicherung die Schadensabwicklung zu überlassen, so nimmt er sich die Möglichkeit, den Schaden durch einen eigenen Gutachter feststellen zu lassen.

Beauftragt er erst danach einen eigenen Gutachter für eine zweite Meinung, so wird er meist die Kosten für diese Zweitmeinung selbst zu tragen haben.

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Vorsicht bei der Auswahl des eigenen Sachverständigen

Bietet die gegnerische Haftpflichtversicherung dem Geschädigten einen Gutachter an, sollte er als tunlichst einen solchen Gutachter nicht akzeptieren. Aber auch bei der Auswahl eines eigenen Sachverständigen ist Vorsicht geboten:

Der Unfallgeschädigte kann in der Regel nicht einschätzen, ob ein von ihm selbst ausgesuchter Gutachter zu kleineren oder größeren Teilen seiner Tätigkeit im Auftrag von Versicherungen tätig wird. Beauftragt er daher unwissentlich einen Gutachter, der weite Teile seines Umsatzes durch Aufträge von Versicherern erwirtschaftet, ist er zwar der Auftraggeber. Dies wird den eigenen Unfallgutachter allerdings nicht dazu veranlassen, sein künftiges Auftragsvolumen dadurch zu gefährden, dass er im Sinne des Unfallgeschädigten handelt.

Nur wirkliche Unabhängigkeit von der Versicherungswirtschaft kann dem Verunfallten ein zutreffendes Unfallgutachten gewährleisten.

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Unfallgutachten vs. Kostenvoranschlag: worin liegt nun eigentlich der Unterschied?

Ein Kostenvoranschlag ist nichts anderes, als eine Angabe einer Werkstatt bezüglich der Reparaturkosten, die sie gerne als Entlohnung für die Reparatur des Unfallschadens hätte. Besonders gründlich arbeitet sie dabei nicht, weil es für die Werkstatt meist wirtschaftlich nicht interessant ist, einen Kostenvoranschlag zu erstellen.

Oftmals wird also der Kostenvoranschlag vom gegnerischen Versicherer auch nicht akzeptiert

Das liegt zum Beispiel daran, dass Altschäden mit aufgeführt werden, die nicht von dem konkreten Unfall stammen können. Außerdem enthält der Kostenvoranschlag keine Angaben zur Wertminderung bzw. zum Minderwert, den das KFZ durch den Unfall erlitten hat. Es enthält auch keine Angaben zur Nutzungsausfallentschädigung und es beziffert Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht. Es kann also damit den Schadenfall nicht abdecken, in dem ein Totalschaden am KFZ entsteht.

Im Gegenzug dazu ist das Unfallgutachten mit Blick auf den Inhalt, die Detailtiefe und auch die Beweissicherung deutlich geeigneter. Nach der Unfallaufnahme stellt der Unfallgutachter die tatsächlichen Reparaturkosten für den individuellen Schaden fest und ermittelt die Wertminderung. Er macht Angaben zum Nutzungsausfall, berücksichtigt Altschäden und eine mögliche Wertverbesserung und beziffert auch den jeweiligen für die Unfallabwicklung notwendigen Fahrzeugwert. Das sind namentlich Wiederbeschaffungswert und Restwert, sollte ein Totalschaden eingetreten sein.

Beim Haftpfichtschaden ist also das Unfallgutachten die erste Wahl für die Schadensregulierung.

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Was ist der Unterschied zwischen Haftpflichtschaden und Kaskoschaden?

Ein Haftpflichtschaden betrifft das eigene Fahrzeug dann, wenn ein Dritter den Unfall verursacht hat. Hat man selbst den Unfall verschuldet, ist der Haftpflichtschaden dasjenige, was der Unfallgegner erlitten hat. Ein Kaskoschaden wiederum betrifft das eigene KFZ, wenn man den Unfall selbst verursacht hat. Ein Kaskoschaden ist es zum Beispiel auch, wenn man ohne Fremdeinwirkung an eine Mauer stößt oder gegen einen Baum prallt.

Beim Kaskoschaden ist insofern Vorsicht geboten, als die Frage, ob die Kosten für ein Gutachten von der Versicherung getragen werden müssen, vom eigenen Versicherungsvertrag abhängt. In solchen Fällen sollte man daher immer mit der Versicherung Rücksprache nehmen, bevor man ein Gutachten in Auftrag gibt.

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Weiterführende Links:

N-TV Ratgeber: Wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund
Auto Motor und Sport: Schadensregulierung: Vorsicht, Falle!
Handelsblatt: Unfallabwicklung mit der Versicherung: Bei Anruf Vorsicht
UNFALLHELDEN YouTube-Channel

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