Gutachten für einen KFZ-Schaden

Gutachten für einen KFZ-Schaden – warum ein Unfallgutachter im Schadenfall nützt

Der Autounfall ist passiert, der Schaden am KFZ ist erheblich. Der Geschädigte fragt sich nun, was er sinnvoller Weise tun soll.

Eines ist klar: Der Unfallschaden ist dem Geschädigten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu ersetzen, wenn der den Autounfall nicht selbst verursacht hat. Die Frage der Ersatzpflicht hängt also mit der Schuldfrage zusammen. Ist der Geschädigte an dem Unfall nicht schuld, so spricht man von einem Haftpflichtschadenfall, trägt er die Schuld an dem Unfall und möchte den Schaden an seinem eigenen KFZ von der Versicherung ersetzt verlangen, so spricht man von einem Kaskoschaden.

Ist der Schadenfall selbst verschuldet und geht es um die Reparatur des eigenen KFZ, so ist in der Regel ein Unfallgutachten nicht erforderlich und wird von der eigenen Versicherung nicht übernommen. Der Beitrag beschäftigt sich mit diesem Fall daher nicht.

Unfallgutachten im Haftpflichtschadenfall: Wofür ist ein Unfallgutachter sinnvoll?

Ist der Unfall unverschuldet, so ist der Geschädigte darauf angewiesen, seinen Schaden vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer ersetzt zu bekommen. Dazu allerdings muss die Schadenhöhe zunächst beziffert werden. Das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten erfüllt genau diesen Zweck. Einen wesentlichen Bestandteil der Schadenhöhe bilden naturgemäß die Reparaturkosten. Ein Sachverständiger ermittelt daher in einem Unfallgutachten bzw. Schadengutachten die Reparaturkosten, die notwendig sind, um das KFZ nach dem Unfall wieder in den Zustand zu versetzen, den es vor dem Unfall hatte, also ohne die unfallbedingten Schäden.

Dabei berücksichtigt der Gutachter die einschlägigen Stundenverrechnungssätze, die in einer bestimmten Region in einer – je nach Fall – markengebundenen oder freien Werkstatt für die Instandsetzung des KFZ zu bezahlen sind. Die Stundenverrechnungssätze haben umso mehr Auswirkungen auf die Höhe der Reparaturkosten, je mehr Arbeitszeit notwendig ist, um den Schaden nach dem Unfall instand zu setzen.

Damit allerdings ist der Inhalt noch nicht erschöpft, den das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten besitzt. Ist der Unfallschaden groß (was sich häufig anhand der Höhe der Reparaturkosten festmachen lässt), so tritt wahrscheinlich auch eine Wertminderung an dem KFZ ein. Die Wertminderung ist darauf zurückzuführen, dass das KFZ auch mit repariertem Schaden auf dem Gebrauchtwagenmarkt einen niedrigeren Verkaufspreis erzielen würde, als dies vor dem Unfall der Fall gewesen wäre. Insofern ist natürlich auch die Wertminderung vom Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten zu ersetzen. Der Unfallgutachter beziffert daher in seinem Unfallgutachten bzw. Schadengutachten auch die Höhe der Wertminderung, die der Geschädigte verlangen kann.

Als weiteren Bestandteil trifft das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten auch eine Aussage darüber, wie lange die Reparatur des KFZ voraussichtlich dauern wird. Für diesen Zeitraum steht dem Geschädigten eine Nutzungsausfallentschädigung zu, die sich aus der Multiplikation der voraussichtlichen Reparaturdauer und dem Tagessatz für das betroffene KFZ zusammensetzt.

Der Sachverständige ermittelt daher in seinem Unfallgutachten die voraussichtliche Reparaturdauer und stellt den Tagessatz an Entschädigung dar, der für das betroffene KFZ vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer zu bezahlen ist.

Im Unterschied zu einem Gutachten gibt ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt weder die Wertminderung an, noch trifft er eine Aussage über die Nutzungsausfallentschädigung. Der Geschädigte verzichtet also schnell auf viel Geld, wenn er den Schaden an seinem Fahrzeug nicht durch einen Unfallgutachter begutachten lässt.

Wer hat die Sachverständigenkosten nach einem Autounfall zu tragen?

Es liegt auf der Hand, dass ein Unfallgutachten bzw. Schadengutachten zeitaufwändig zu erstellen ist und der Unfallgutachter für seine Tätigkeit entlohnt werden will. Es entstehen also Sachverständigenkosten dadurch, dass das Gutachten erstellt wird. Diese Kosten sind vom gegnerischen Haftpflichtversicherer bzw. dem Schädiger zu tragen.

Der Hintergrund dazu ist derjenige, dass das Verkehrsrecht dem Unfallopfer zubilligt, sich selbst ein objektives Bild davon zu verschaffen, wie hoch der Schaden ist, den der Unfallgeschädigte an seinem KFZ erlitten hat. Dazu gehören eben nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die anderen Bestandteile des Schadens, den das Unfallgutachten beziffert. Die Kosten, die durch den Gutachter verursacht werden, sind daher ebenfalls Bestandteil der Rechte des Unfallopfers und müssen vom Versicherer des Unfallverursachers getragen werden.

Ausnahme: Bagatellschäden

Der Ausnahmefall hierzu sind die sog. Bagatellschäden. Von einem Bagatellschaden spricht man dann, wenn die Reparaturkosten den Betrag von etwa 700 bis 800 Euro nicht übersteigen (was sehr selten der Fall ist).

In solchen Fällen die Kosten für das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten so hoch, dass sie in keinem Verhältnis zum sonstigen Schaden stehen würden. In einem solchen Fall muss daher die gegnerische Versicherung trotz eindeutiger Schuldfrage nicht für das Honorar des Sachverständigen aufkommen. Der Sachverständige wird allerdings in einem solchen Fall kein ausführliches Unfallgutachten erstellen, sondern ein sog. Kurzgutachten, das weniger Zeitaufwand und damit niedrigere Kosten verursacht. Die Kosten für ein solches Kurzgutachten werden wiederum von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen, so dass der Geschädigte nicht fürchten muss, selbst für Kosten aus dem Schadenfall aufkommen zu müssen.

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Was stellt der Unfallgutachter bei einem Totalschaden fest?

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man dann, wenn die Reparaturkosten für das KFZ dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert ist derjenige Wert, den das KFZ vor dem Unfall hatte und der notwendig wäre, um ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu beschaffen.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden ermittelt der Unfallgutachter in seinem Schadensgutachten daher überschlägig die Reparaturkosten und primär Wiederbeschaffungswert und Restwert des betroffenen KFZ. Der Gutachter stellt damit den Schaden fest, den der Versicherer bei einem Totalschaden zu bezahlen hat und der sich – grob gesagt – aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt. Auch in diesem Fall also bildet das Sachverständigengutachten die Basis für die Unfallabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer.

Wer trägt die Kosten für das Sachverständigengutachten, wenn die Schuldfrage nicht ganz eindeutig ist?

Liegt ein Mitverschulden bzw. eine Teilschuld an dem Autounfall vor, so haben Schädiger bzw. gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich nur den Teil der Kosten für das Gutachten zu tragen, der der sog. Schuldquote entspricht. Das bedeutet, ist der Geschädigte zu 10% an dem Unfall mit-schuld, erhält er 90% der entstandenen Kosten für das Unfallgutachten bzw. Schadengutachten ersetzt. Dennoch lohnt es sich auch in solchen Fällen, einen Gutachter mit der Ermittlung der Schäden im Schadenfall zu beauftragen, da einerseits der unabhängige Gutachter den Schaden deutlich höher bewerten wird, als die ein Gutachter einer Versicherung tun würde, und andererseits der Sachverständige häufig die Differenz nicht vom Unfallgeschädigten verlangen wird.

Warum sollte man niemals einen Unfallgutachter der Versicherung akzeptieren?

Es ist ja nur logisch, dass die gegnerische Versicherung keinerlei Interesse daran hat, für den Schadenfall möglichst viel Geld zu bezahlen. Sie hat vielmehr ein vitales Interesse daran, an jedem Haftpflichtschadenfall möglichst viel Geld zu sparen, da sich dies angesichts der Vielzahl von Schadenfällen, die ein Versicherer jährlich zu regulieren hat, schnell zu einer erheblichen Summe addiert.

Beauftragt also die Versicherung den Gutachter, so wird dessen Gutachten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Schaden am KFZ niedriger beziffern, als wenn ein unabhängiger Gutachter das Fahrzeug begutachtet hätte.

Wie lässt sich ein unabhängiger und qualifizierter Gutachter ausfindig machen?

Die Qualifikation, die ein Gutachter aufweisen muss, um für den eigenen Schadenfall geeignet zu sein, lässt sich als Außenstehender schlecht einschätzen. Grundsätzlich ist es ein Qualitätsmerkmal, wenn der Gutachter beispielsweise Mitglied beim BVSK ist. Der BVSK ist ein Verband unabhängiger Sachverständiger, der seinen Mitgliedern Qualitätsmaßstäbe auferlegt, die diese zu erfüllen haben. Eine Mitgliedschaft beim BVSK bietet daher eine gewisse Gewähr dafür, dass der Sachverständige die notwendige Qualifikation besitzt. Ein anderer derartiger Verband ist zum Beispiel der RDG.

Hüten sollte man sich allerdings tendenziell vor großen Sachverständigenorganisationen (z.B. Dekra, TÜV).

Alle großen Sachverständigenorganisationen werden regelmäßig auch für die Versicherer tätig, so dass trotz der Beauftragung durch den Geschädigten die Unabhängigkeit im Schadensgutachten nicht zwangsläufig gewährleistet ist und dieses nicht den tatsächlichen unfallbedingten Schaden darstellt. Zur Dekra gehören zum Beispiel auch kleinere Sachverständigenorganisationen wie die GKK Gutachtenzentrale. Es ist daher sehr ratsam, ein Gutachten nicht von einer großen Organisation erstellen zu lassen.

Was genau bietet der Service der UNFALLHELDEN im Zusammenhang mit Unfallgutachten bzw. Schadengutachten?

Die UNFALLHELDEN kooperieren ausschließlich mit versicherungsunabhängigen Sachverständigen, die in der Regel BVSK- oder in sonstiger Weise zertifiziert sind und ausschließlich im Auftrag von Unfallgeschädigten tätig werden. Damit bieten von den UNFALLHELDEN eingeschaltete Unfallgutachter dem Unfallopfer die Gewähr, dass die Schäden am KFZ in der Höhe ermittelt werden, wie sie tatsächlich entstanden sind. Außerdem übernehmen die UNFALLHELDEN die Koordination zwischen Gutachter, Rechtsanwälten und der Schadenabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer und kümmern sich im Bedarfsfall um eine passende Werkstatt und einen Mietwagen.

Der Geschädigte erhält somit bei den UNFALLHELDEN versicherungsunabhängig alles aus einer Hand.

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