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Fahrerflucht

Als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht bezeichnet man den Tatbestand, dass sich nach einem Verkehrsunfall ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, bevor er die Feststellung seiner Personalien ermöglicht hat. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist nach § 142 StGB strafbar.

Fahrlässigkeit

Fahrlässigkeit bedeutet (im Unterschied zum Vorsatz) das nicht willentliche Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.

Fremdverschulden

Anteil des Verschuldens, welchen ein anderer Verkehrsteilnehmer im Rahmen eines Verkehrsunfalls zu vertreten hat. Bei einem fremdverschuldeten Unfall hat der Schädiger grundsätzlich alle Kosten der Beseitigung des Schadens zu tragen.