Geschädigter bei einem Verkehrsunfall? – Worauf ein Unfallgeschädigter unbedingt achten sollte
Generelle Schadenspositionen nach einem Autounfall:
Das Verkehrsrecht kennt eine Reihe von Schadenspositionen, die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall zustehen können.
Ob die entsprechenden Ansprüche bestehen und in welcher Höhe, ist eine Frage des Einzelfalles. Generell können die folgenden Schadenspositionen bestehen, soweit unfallbedingt ein Sachschaden entstanden ist:
- Reparaturkosten
- Nutzungsausfallentschädigung
- Wertminderung
- Kosten für einen Mietwagen bzw. Ersatzwagen
- Kosten für ein Sachverständigengutachten
- Rechtsanwaltskosten
Ist bei dem Verkehrsunfall ein Personenschaden eingetreten, so kann der Geschädigte weiter Anspruch haben bezüglich der folgenden Positionen:
- Schmerzensgeld
- Haushaltsführungsschaden
- Heilbehandlungskosten
- Verdienstausfall
und noch einige mehr.
Wer ist für den Schaden nach einem Autounfall einstandspflichtig?
Grundsätzlich ist für einen Schaden immer der Schädiger einstandspflichtig. Eine Besonderheit gilt in Deutschland darüber hinaus für Verkehrsunfälle, sofern der Schädiger bei dem Unfall selbst ein Kraftfahrzeug führte.
In dem Fall ist neben ihm auch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einstandspflichtig.
Wie bemisst sich der ersatzfähige Schaden, wenn das Auto einen Totalschaden erlitten hat?
Liegt ein technischer (das KFZ ist irreparabel) bzw. wirtschaftlicher (die Reparatur ist unrentabel) Totalschaden vor, so hat der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherer grundsätzlich die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zu erstatten, zuzüglich einiger weiterer Kosten.
Der Wiederbeschaffungswert ist dabei der Wert, den das Fahrzeug vor dem Unfall noch hatte, der Restwert derjenige Wert, den das Fahrzeug mit dem Unfallschaden noch hat. Wiederbeschaffungswert und Restwert lassen sich durch ein Schadengutachten bestimmen.
Besteht als Unfallgeschädigter Anspruch darauf, ein Sachverständigengutachten erstellen zu lassen?
Ja, der Geschädigte hat das Recht, sich nach dem Verkehrsunfall ein unabhängiges Bild darüber zu verschaffen, wie hoch der Schaden am eigenen KFZ ist. Dazu darf er einen eigenen Gutachter zur Erstellung eines Schadengutachten beauftragen. Die Kosten dafür müssen vom Unfallgegner bzw. vom gegnerischen Versicherer getragen werden.
Eine Ausnahme besteht dann allerdings, wenn durch den Autounfall am KFZ lediglich ein Bagatellschaden entstanden ist (etwa 700 bis 800 Euro Reparaturkosten). Oftmals lässt sich beobachten, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers versucht, dem Geschädigten einen eigenen Gutachter zur Besichtigung des KFZ zu schicken.
Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, einen solchen Sachverständigen zu akzeptieren und er sollte es auch nicht tun. Denn eines ist klar: Wenn der Gutachter vom gegnerischen Versicherer beauftragt wird, unternimmt er die Begutachtung im Sinne seines Auftraggebers und wird damit eher versuchen, die Reparaturkosten bzw. die Schadenshöhe geringer darzustellen.
Dem Geschädigten können so schnell nach dem Autounfall einige hundert oder gar tausend Euro entgehen, die ihm eigentlich zustehen würden.
Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!
Wie läuft die Unfallabwicklung mit der gegnerischen Versicherung ab?
Für die Unfallabwicklung empfiehlt es sich unbedingt, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.
Der Rechtsanwalt prüft die bestehenden Ansprüche (auch zum Beispiel, was dem Geschädigten an Schmerzensgeld zusteht) und trägt dafür Sorge, dass der gegnerische Versicherer nicht unberechtigt Kürzungen am Schaden vornimmt.
Die Rechtsanwaltskosten muss der Geschädigte ebenfalls nicht selbst tragen, dafür ist gleichermaßen der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung einstandspflichtig.
Wie ist die Nutzungsausfallentschädigung nach dem Verkehrsrecht zu beurteilen?
Soweit nach dem Autounfall als Geschädigter das Bedürfnis besteht, das KFZ zu nutzen, und die Nutzung für den Zeitraum der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung entzogen ist, ist dafür durch die Versicherung Entschädigung zu leisten.
Die Höhe bemisst sich nach dem verunfallten KFZ im Sinne einer Tagespauschale multipliziert mit der Anzahl an Tagen, für die Nutzungsausfall besteht. Benötigt der Geschädigte einen Ersatzwagen, so kann er alternativ für diese Zeitdauer einen Mietwagen anmieten.
Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Mietwagen nach dem Unfall kein höherwertiges Fahrzeug sein darf, als es das verunfallte KFZ ist.
Gleichermaßen darf der Mietwagen nicht zum sog. Unfallersatztarif angemietet werden. Mietet der Geschädigte entweder einen zu hochwertigen Mietwagen an, oder mietet er zu einem Tarif, der den normalen Tarif übersteigt, muss die Versicherung die über das angemessene Maß hinausgehenden Kosten nach dem Unfall nach dem geltenden Verkehrsrecht nicht tragen.
Ist ein Schadengutachten erforderlich oder kann die Schadenabwicklung auch nach Reparaturrechnung erfolgen?
Nach dem Unfall kann die Abrechnung der Reparaturkosten auch durch Vorlage einer Rechnung der reparierenden Werkstatt stattfinden. In dem Fall spricht man von konkreter Abrechnung im Unterschied zur fiktiven Abrechnung nach Gutachten.
Der Nachteil an der konkreten Abrechnung ist derjenige, dass ein Unfallgeschädigter hiernach nicht die Möglichkeit hat, den Schaden zum Beispiel nur teilweise beheben zu lassen und das so eingesparte Geld zur freien Verfügung zu erhalten.
Insofern ist es sinnvoller, die fiktive Abrechnung mittels Gutachten durchzuführen.
Was genau beinhaltet der Service der UNFALLHELDEN?
Die UNFALLHELDEN bieten dem Geschädigten nach dem Unfall sämtliche Leistungen aus einer Hand: Sie organisieren einen Gutachter in der Region, in der der Geschädigte wohnt, sie organisieren einen im Verkehrsrecht bewanderten Rechtsanwalt, der den Schaden nach dem Unfall mit der gegnerischen Versicherung abwickelt, so organisieren auf Wunsch eine passende Werkstatt und deutschlandweit einen geeigneten Mietwagen.
Als Unfallgeschädigter bleibt damit nichts weiter zu tun, als den Unfall einfach und komfortabel bei den UNFALLHELDEN zu melden. Ser Service der UNFALLHELDEN ist dabei versicherungsunabhängig und kostenlos. Die Leistungen der UNFALLHELDEN werden durch deren unabhängige Kooperationspartner bezahlt, so dass als Geschädigter keinerlei Kosten zu tragen sind.