Filmaufnahmen durch Dashcam nach einem Autounfall gerichtlich verwertbar?

Filmaufnahmen durch Dashcam nach einem Autounfall gerichtlich verwertbar?

Hält die Dashcam als Beweismittel vor Gericht stand?

Die mittels einer Dashcam gefertigten Aufnahmen von einem Verkehrsunfall sind wegen Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot als Beweismittel vor Gericht nicht verwertbar, dies stellte das Amtsgericht München (345 C 5551/14) in einem gerichtlichen Hinweis vom 13.08.2014 fest. Zwischenzeitlich ist diese Rechtsprechung allerdings überholt.

Der Verfahrensbeteiligte, der mit einer Dashcam den Unfallhergang gefilmt hatte, wollte mit den Aufnahmen beweisen, den Unfall nicht verursacht zu haben. Zeugen standen beiden Unfallbeteiligten nicht zur Verfügung, so dass dem Verfahrensbeteiligten keinerlei anderes Beweismittel zur Verfügung steht.

Nichtsdestotrotz, so meinte das Gericht, verstoße eine permanente anlasslose Videoüberwachung gegen das Bundesdatenschutzgesetz und das Kunsturhebergesetz Recht am eigenen Bild) und sei mit dem grundgesetzlich verankerten Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen nicht in Einklang zu bringen.

Warum die Dashcam als Beweismittel nicht zugelassen ist

Würde man – so das Gericht – Videoaufnahmen einer Dashcam nach einem Verkehrsunfall als Beweismittel zulassen, so würde dies zu einer exponentiellen Verbreitung solcher Dashcams führen und was mit diesen Aufzeichnungen geschehe, wäre nicht mehr kontrollierbar.

Würde man dies anders sehen, so müsste man konsequenterweise das Anbringen von Kameras nicht nur in einem Kraftfahrzeug, sondern auch zum Beispiel an Kleidungsstücken als rechtlich zulässig begreifen, mit der Folge, dass jedermann einer permanenten Videoüberwachung ausgesetzt sein könnte und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Ergebnis völlig unterlaufen würde.

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