Fahrzeugbewertung nach einem Verkehrsunfall

Fahrzeugbewertung nach einem Verkehrsunfall — was gibt es zu beachten?

Wenn ein Unfallschaden durch einen Unfall eingetreten ist, muss in der Regel eine Fahrzeugbewertung stattfinden, um die Schadensabwicklung vornehmen zu können. Dazu bietet sich ein Unfallgutachten bzw. Schadensgutachten an. Man muss allerdings danach differenzieren, ob der Unfallschaden ein Kaskoschaden oder ein Haftpflichtschaden ist.

Was ist ein Kaskoschaden?

Ein Kaskoschaden liegt immer dann vor, wenn die eigene Kaskoversicherung den Schaden zu regulieren hat. Das ist dann der Fall, wenn man selbst den Unfall und damit den Schaden am KFZ verursacht hat. Man muss sich also vorstellen, der Schaden am eigenen KFZ ist dann ein Kaskoschaden, wenn niemand sonst die Schuld an dem Unfall trägt und deshalb keine Haftpflichtversicherung eines Unfallgegners den Schaden bezahlt.

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Was ist ein Haftpflichtschaden?

Ein Haftpflichtschaden wiederum ist das Gegenteil von einem Kaskoschaden. Von einem Haftpflichtschaden spricht man dann, wenn ein Dritter den Unfallschaden am eigenen KFZ verursacht hat und deshalb dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden am Unfallauto aufkommen muss. Hat man den Unfall selbst verursacht, spricht man allerdings auch bei dem Unfallschaden am gegnerischen KFZ von einem Haftpflichtschaden, man ist ja dann selbst der Dritte, dessen Versicherer dafür einstandspflichtig ist.

Für welchen Schaden benötigt man ein Unfallgutachten?

Grundsätzlich kann ein Unfallgutachten bzw. Schadensgutachten für jeden Unfallschaden erstellt werden. Die Frage ist allerdings dann, wer die Kosten für das Sachverständigenbüro zu tragen hat. Deshalb sollte man nur dann einen Sachverständigen beauftragen, wenn man selbst einen Haftpflichtschaden erlitten hat. Ist der Schaden am eigenen Unfallauto ein Kaskoschaden, kann es sein, dass die Kosten für das Gutachten nicht übernommen werden. Im Zweifel sollte man vor der Erstellung eines Gutachtens mit dem eigenen Kaskoversicherer Rücksprache nehmen.

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Warum ist ein Unfallgutachten für die Beweissicherung sinnvoll?

Ein Unfallgutachten bzw. Schadensgutachten wird von einem Sachverständigen für KFZ-Schäden erstellt, der dazu Lichtbilder vom Unfallschaden fertigt und feststellt, welche Teile am KFZ durch den Unfall beschädigt worden sind. Dies wird im Gutachten dokumentiert und dient auch der Beweissicherung. Denn passiert es zum Beispiel, dass kurze Zeit nach dem Autounfall nochmals ein Unfall an derselben Stelle des Fahrzeuges stattfindet, ließe sich nicht mehr klären, welcher Schaden nun durch wen verursacht worden ist. Außerdem lässt sich anhand der Feststellungen des Sachverständigen auch der Unfallhergang ganz gut rekonstruieren, was ein weiterer Aspekt einer guten Beweissicherung ist.

Wie wird der Schadenumfang bzw. die Schadenshöhe ermittelt?

Der Gutachter nimmt das Fahrzeug in Augenschein (egal, ob fahrbereit oder nicht) und überprüft, welche Teile des KFZ durch den Unfall beschädigt worden sind. Anschließend fotografiert er alle Stellen, die durch den Verkehrsunfall in Mitleidenschaft gezogen worden sind. Er stellt fest, welche Ersatzteile für die Reparatur nötig sind und wieviel Zeit die Werkstatt für die Reparatur benötigen wird. Auf diese Weise kalkuliert der Sachverständige die Reparaturkosten. Je nach Schadenumfang kann es sein, dass eine Wertminderung am KFZ durch den Unfallschaden eingetreten ist.

Diese Wertminderung kann ein Sachverständiger anhand der Schadenshöhe und weiterer Eckdaten des KFZ berechnen. Die Wertminderung gehört wiederum zu den Schadenspositionen, die bei der Schadensabwicklung vom Schädiger bzw. dessen Versicherer ersetzt werden müssen. Außerdem trifft der Gutachter anhand der Zeit, die die Reparatur dauern wird, eine Aussage darüber, wie lange das Fahrzeug dem Geschädigten wegen der Reparatur nicht zur Verfügung stehen wird. Dies ist der sog. Nutzungsausfall, für den eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann. Mit diesen Feststellungen sind Schadenumfang und Schadenshöhe bezüglich des Sachschadens weitestgehend definiert.

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Wie wird der Unfallschaden beim Totalschaden berechnet?

Bei einem Totalschaden nimmt der Gutachter eine etwas andere Berechnung vor. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden spricht man, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des KFZ übersteigen, die Fahrzeugbewertung also zu dem Ergebnis führt, dass das Unfallauto wirtschaftlich nicht rentabel zu reparieren ist. Der Geschädigte kann dann als Schadensersatz den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert im Zuge der Schadensregulierung verlangen. Dies ist der ersatzfähige Unfallschaden beim Totalschaden.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Als Wiederbeschaffungswert wird derjenige Wert bezeichnet, den ein vergleichbares Fahrzeug nach Alter, Laufleistung und Ausstattung ohne Schaden durch den Unfall auf dem Gebrauchtwagenmarkt hätte. Das ist also im Grunde derjenige Geldbetrag, den der Geschädigte aufzuwenden hätte, würde er ein vergleichbares KFZ ohne Unfallschaden gebraucht kaufen wollen. Der Wiederbeschaffungswert wird bei der Fahrzeugbewertung durch den Gutachter anhand der Vergleichswerte im regionalen Gebrauchtwagenmarkt um den Ort des Geschädigten ermittelt.

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Was ist der Restwert?

Der Restwert ist demgegenüber derjenige Wert, den das Unfallauto mit dem Unfallschaden nach den Feststellungen des Sachverständigen noch hat. Das kann beispielsweise der reine Schrottwert sein. Den Restwert ermittelt der Gutachter zumeist dadurch, dass er in einer sog. Restwertbörse den Unfallwagen inseriert und verbindliche Angebote von Unternehmen einholt, zu welchem Preis sie den Wagen mit dem Unfallschaden erwerben würden. Bei der Schadensabwicklung kommt es häufig vor, dass der Restwert seitens der einstandspflichtigen Haftpflichtversicherung höher eingeschätzt wird, um die für die Schadensabwicklung zu bezahlenden Kosten dadurch zu senken.

Kann eine Fahrzeugbewertung für das Unfallauto auch durch Kostenvoranschlag erstellt werden?

Ein Kostenvoranschlag ist keine Fahrzeugbewertung, erst recht kein Wertgutachten. Ein Kostenvoranschlag beziffert nur die reinen Reparaturkosten, die notwendig wären, um den Unfallschaden am KFZ wieder zu reparieren. Deshalb ist er einem Unfallgutachten zumeist deutlich unterlegen, weil er für das Unfallauto keine Wertminderung angibt und Wiederbeschaffungswert und Restwert nicht angibt, was ein Schadensgutachten allerdings tut. Eine Unfallregulierung lässt sich deshalb mit einem Kostenvoranschlag deutlich schlechter vornehmen, als mit dem Gutachten eines Sachverständigen. Und wenn dies überhaupt möglich ist, so ist es für den Geschädigten nachteilig. Die einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist der sog. Bagatellschaden.

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Wer sollte das Sachverständigenbüro beauftragen?

Das Sachverständigenbüro kann grundsätzlich von der Versicherung des Schädigers beauftragt werden, oder vom Geschädigten selbst. Dass der Geschädigte das Sachverständigenbüro auswählt und beauftragt, ist in jedem Fall vorzugswürdig. Man muss sich ganz einfach Folgendes vorstellen: Beauftragt die Versicherung des Unfallgegners den Sachverständigen, wird dieser in deren Auftrag tätig und wahrt damit deren Interessen. Die Versicherung will bei der Unfallabwicklung aber Geld sparen, der Geschädigte hingegen möglichst viel Schadensersatz bekommen. Wird also der Gutachter von der Versicherung beauftragt, wird er im Rahmen seines Ermessens den Schaden niedriger beziffern, als dies ein Sachverständiger täte, der im Auftrag des Geschädigten agiert.

Das Verkehrsrecht gesteht dem Geschädigten das Recht zu, sich durch einen unabhängigen Sachverständigen ein eigenes Bild darüber zu verschaffen, wie hoch der Unfallschaden am eigenen KFZ ist, er kann also den Gutachter frei und unabhängig selbst bestimmen. Der Versicherer wiederum hat die Kosten für den Gutachter auch dann zu tragen, wenn diesen der Geschädigte bittet, die Schadenshöhe festzustellen.

Werden die Kosten für das Gutachten des Sachverständigen von der Versicherung getragen?

Ja, bei einem Haftpflichtschaden müssen die Kosten für den Gutachter von der Versicherung des Unfallverursachers bezahlt werden. Das ist nur dann anders, wenn durch den Unfall nur ein sog. Bagatellschaden entstanden ist. Ein Bagatellschaden liegt dann vor, wenn die Kosten für die Instandsetzung insgesamt den Betrag von EUR 700,- bis EUR 800,- nicht übersteigen würden. In dem Fall wäre ein Unfallgutachten nicht wirtschaftlich, weil es ungefähr so viel kosten würde, wie der Unfallschaden selbst. Deshalb müsste ein solcher Verkehrsunfall mittels Kostenvoranschlages abgewickelt werden. Ein erfahrener Sachverständiger aber wird über einen solchen Unfallschaden kein vollwertiges Unfallgutachten erstellen, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten. Die Kosten hierfür wiederum müssen von der gegnerischen Versicherung getragen werden.

Anders ist dies allerdings bei Kaskoschäden. Liegt ein Kaskoschaden vor, sollte immer mit dem Kaskoversicherer Rücksprache genommen werden, bevor ein Gutachten erstellt wird.

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Wie läuft die Schadensregulierung ab?

Die Schadensregulierung ist der Vorgang, nach dem der Geschädigte den Schadensersatz erhält, der ihm durch den Autounfall zusteht. In der Regel wird dies die gegnerische Versicherung sein, die die Schadensregulierung vornimmt. Als Geschädigter sollte man daher sich immer dessen bewusst sein, dass der Versicherer ein Gegner ist, der möglichst wenig Geld bezahlen will. Deshalb sollte der Geschädigte nicht versuchen, die Unfallregulierung ohne professionellen Helfer vorzunehmen, der Versicherer wird versuchen, an seinem Schaden möglichst viel Geld zu sparen.

Professionelle Hilfe erhalten Unfallopfer kostenfrei bei den UNFALLHELDEN. Die UNFALLHELDEN kümmern sich um alles, was nach dem Unfall zu tun ist und wahren dabei ausschließlich die Interessen des Unfallopfers.

Welche Ansprüche stehen dem Geschädigten bei der Schadensabwicklung zu?

Die Ansprüche des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall können sehr vielschichtig sein. In jedem Fall steht ihm Ersatz für den Unfallschaden zu, den sein Auto durch den Unfall erlitten hat. Hinzu kommen Wertminderung, Nutzungsausfall und eventuell weitere Schadenspositionen, vor allem bei Personenschäden (z.B. Schmerzensgeld).

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Ist das KFZ nach einem Verkehrsunfall immer ein Unfallwagen?

Von einem Unfallwagen spricht man dann, wenn das Auto einen Schaden erlitten hat, über den ein Dritter, will man das Auto verkaufen, redlicherweise Aufklärung erwarten kann. Das sind grundsätzlich nicht alle Schäden, die durch einen Verkehrsunfall entstehen können, sondern eben nur solche, die eine gewisse Erheblichkeit besitzen. Ein Steinschlag ist zum Beispiel kein solcher Schaden, der das Auto zu einem Unfallwagen macht. Auch nicht ein abgefahrener Außenspiegel, der fachmännisch ersetzt wurde. Sicherlich aber muss man von einem Unfallwagen sprechen, wenn die Heckschürze durch einen Autounfall so stark beschädigt wurde, dass sie ausgetauscht werden musste.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.