Entschädigung nach einem Autounfall

Was kann der Unfallgeschädigte an Entschädigung für einen unfallbedingten Schaden verlangen?

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall verlangen, dass ihm der Unfallgegner oder der gegnerische Versicherer alle Schäden ersetzt, die durch den Unfall entstanden sind.

Das können an Schadenspositionen zum Beispiel als Ausfallschaden der Ersatz für den Nutzungsausfall bzw. die Nutzungsausfallentschädigung, Verbringungskosten, Mietwagenkosten, Schmerzensgeld, Wertminderung, Vorhaltekosten, Kosten für einen Gutachter und einen Rechtsanwalt und dergleichen sein.

Nutzungsausfall

Ein Nutzungsausfall bezüglich des KFZ entsteht dann, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall entweder nicht mehr fahrbereit ist, oder jedenfalls für die Zeitdauer, zu der sich das KFZ in Reparatur befindet.

Dem Verunfallten steht das Recht zu, für diese Zeit ein adäquates Ersatzfahrzeug anzumieten (dann sind die Mietwagenkosten zu erstatten), oder die Nutzungsausfallentschädigung in Geld zu verlangen.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wird mit einem Tagessatz bemessen und richtet sich danach, welcher Fahrzeugklasse das verunfallte KFZ angehört.

Schmerzensgeld

Hat der Unfallhergang zu Verletzungen beim Geschädigten geführt, steht ihm neben weiteren Schadenspositionen meist auch ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld zu.

Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Verletzungen. Näheres zur Bemessung des Schmerzensgeldes erklärt dieser Beitrag.

Reparaturkosten

Die unfallbedingten Reparaturkosten für die Instandsetzung des KFZ sind dem Verunfallten vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherer in jedem Fall bei der Schadenabwicklung zu ersetzen.

Handelt es sich bei dem Unfallfahrzeug um einen Neuwagen, sind dabei stets die Kosten zu erstatten, die durch Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen.

Ist das KFZ kein Neuwagen mehr, sondern einige Jahre alt und weist eine erhebliche Kilometerleistung auf, so kann dies anders sein.

Generell empfiehlt es sich, die Reparaturkosten im Wege der sog. fiktiven Abrechnung mittels Gutachten geltend zu machen. Nähere Informationen dazu gibt dieser Beitrag.

Mietwagenkosten

Entsteht nach dem Unfall ein Nutzungsausfall bezüglich des KFZ und nimmt der Geschädigte dafür nicht die Nutzungsausfallentschädigung in Geld in Anspruch, sind ihm als Entschädigung die Kosten zu ersetzen, die durch die Anmietung eines angemessenen Ersatzfahrzeuges entstehen.

Entsteht durch den Autounfall ein Totalschaden, so gilt dies grundsätzlich für die Zeitspanne bis zur gewöhnlichen Wiederbeschaffung eines vergleichbaren KFZ.

Zu berücksichtigen ist allerdings immer, dass der Unfallgeschädigte vom Versicherer nur die Kosten für ein angemessenes Ersatzfahrzeug verlangen kann, er darf also z.B. nicht einen Mercedes S-Klasse anmieten, wenn das Unfallfahrzeug ein älterer Ford Focus ist.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

Wertminderung

Von einer Wertminderung bzw. einem merkantilen Minderwert des KFZ nach einem Verkehrsunfall spricht man dann, wenn das Fahrzeug durch den Unfall weniger wert ist, als es ohne den Unfall wert wäre.

Dies wirkt sich insbesondere bei Neuwagen teilweise sehr stark aus. Den merkantilen Minderwert, der durch den Verkehrsunfall entstanden ist, beziffert ein Gutachter.

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

Ist an dem Fahrzeug ein wirtschaftlicher oder technischer Totalschaden entstanden, so hat der gegnerische Versicherer grundsätzlich den
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges (also Wert vor dem Unfall)
abzüglich Restwert des Fahrzeuges (also Wert des Wracks nach dem Autounfall) zu regulieren.

Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Ob das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle. Eine Ausnahme hiervon besteht dann, wenn die Reparaturkosten im Verhältnis zum Aufwand für die Wiederbeschaffung nicht mehr als 130% betragen.

In dem Fall steht es dem Verunfallten nach dem geltenden Verkehrsrecht frei, von der Versicherung die Reparatur des KFZ zu verlangen, sofern ein entspechender Nutzungswille nachgewiesen werden kann.

Dieser Nutzungswille liegt in der Regel dann mit Sicherheit vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall noch weitere sechs Monate nutzt.

Diese Positionen sind allerdings nicht alles, was der Geschädigte nach einem Autounfall an Entschädigung von der gegnerischen Versicherung verlangen kann.

Es empfiehlt sich für den Geschädigten immer, sich professionelle Hilfe bei der Abwicklung zu holen.

Sorgenfreie und versicherungsunabhängige Komplettabwicklung nach einem Autounfall bieten zum Beispiel die UNFALLHELDEN.

Unter keinen Umständen sollte der Geschädigte nach einem Autounfall das Schadenmanagement der Versicherung annehmen.

Denn dadurch entgehen dem Geschädigten schnell einige hundert oder tausend Euro, die ihm eigentlich als Entschädigung zustehen würden.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.