Eigenreparatur und Nutzungsausfall

Eigenreparatur und Nutzungsausfallentschädigung

Kann Entschädigung für den Nutzungsausfall auch von dem Geschädigten verlangt werden, der sein KFZ in Eigenregie repariert?

Der Autounfall ist passiert und dem Geschädigten würde grundsätzlich das Recht zustehen, den Unfallschaden in einer Fachwerkstatt zur Reparatur zu geben.

Was aber, wenn der Geschädigte technisch versiert und geschickt ist und sein Fahrzeug lieber in Eigenregie reparieren möchte?

Schritt 1: Die fiktive Abrechnung

Dass der Geschädigte in Eigenregie sein Auto reparieren kann und reparieren will, heißt nicht, dass er deshalb nicht die Kosten verlangen kann, die reparaturbedingt in einer Werkstatt entstehen würden.

Der Geschädigte kann nach dem geltenden Verkehrsrecht den Schaden ersetzt verlangen, der ihm objektiv durch den unverschuldeten Verkehrsunfall entstanden ist.

Will der Geschädigte also den objektiv an seinem KFZ entstandenen Schaden durch die gegnerische Versicherung ersetzt bekommen, kommt er um die Feststellung der Reparaturkosten durch einen Gutachter nicht herum.

Der Gutachter beziffert die Reparaturkosten in einer angemessenen (markengebundenen oder freien) Fachwerkstatt, sowie den unfallbedingten Nutzungsausfall in Tagen.

Dieser entspricht grundsätzlich der Wiederherstellungsdauer bei Reparatur durch eine Werkstatt.

Nutzungsausfallentschädigung?

Eines ist ja klar: Die Eigenreparatur kann kaum schneller gehen, als die Instandsetzung in einer Werkstatt.

Damit ist aber auch klar, dass dem Geschädigten die Nutzungsmöglichkeit im Zweifel länger entzogen ist, als der auf Gutachtenbasis ermittelte Nutzungsausfall.

An und für sich müsste daher bei einer Instandsetzung in Eigenregie die Nutzungsausfallentschädigung ebenso vom gegnerischen Versicherer bezahlt werden.

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Vergleich: Wie ist die Situation ohne Eigenreparatur?

Wird die Instandsetzung nicht als Eigenreparatur ausgeführt, so genügt in aller Regel eine Reparaturbestätigung der ausführenden Werkstatt, um den Nutzungsausfallschaden nachzuweisen und die Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen zu können.

Wird das Auto nach dem Verkehrsunfall in Eigenreparatur wieder hergestellt, so genügt eine Reparaturbestätigung als Nachweis nicht.

In diesem Fall muss neben der Reparatur auch der konkrete Zeitraum der tatsächlichen Reparaturdauer nachgewiesen werden, grundsätzlich möglich ist ein ersatzfähiger Nutzungsausfall aber auch bei Eigenreparatur.

Die Reparaturbestätigung als solche belegt lediglich, dass das Auto repariert wurde, ob aber alle im Gutachten dargestellten Arbeiten durchgeführt wurden und wie lange dies gedauert hat, geht aus der Bestätigung nicht hervor.

Notwendig ist allerdings eine fühlbare Gebrauchsbeeinträchtigung auf Seiten des Geschädigten neben dem natürlich erforderlichen Nutzungswillen.

Die tatsächliche Reparaturdauer nachzuweisen, um die Entschädigung für den Nutzungsausfall nach dem geltenden Verkehrsrecht bei einer Eigenreparatur bekommen zu können, ist also die Aufgabe, die sich dem Geschädigten stellt.

Theoretisch kann auch dieser Nachweis auf Gutachtenbasis erfolgen, in dem der Gutachter zum Beispiel bestätigt, dass tatsächlich alle Schritte ausgeführt worden sind. Ob das genügt, ist eine Frage des Einzelfalles.

Sehr hilfreich kann es auch zum Beispiel sein, wenn die Reparatur im Beisein eines fachkundigen Bekannten erfolgt, der als Zeuge die Dauer und die Durchführung der einzelnen Arbeitsschritte bestätigen kann.

Offen bleibt allerdings, ob bei einem wirtschaftlichen Totalschaden, der vom Geschädigten in Eigenregie instandgesetzt wird, die Nutzungsausfallentschädigung in der Höhe verlangt werden könnte, wie sie auf Gutachtenbasis für die Wiederbeschaffungsdauer ermittelt wurde.

Legt man allerdings die oben dargelegten Grundsätze zu Grunde, so müsste im Falle einer Eigenreparatur der gegnerische Versicherer auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug tragen, das ein Geschädigter während der Dauer der Eigenreparatur anmietet.

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