Die Polizeikontrolle

Die Polizeikontrolle

„Wissen Sie, warum wir Sie angehalten haben?“

Verkehrs­sünder kennen die Frage, die oft von den Polizeibeamten gestellt wird. Die einzige richtige Antwort auf diese Frage lautet: „Nein“, auch wenn Sie genau wissen, warum Sie angehalten worden sind.

Ein Fehlverhalten bei der Kontrolle kommt häufig vor. Es werden dafür jedoch meist keine Strafen fällig.

Wie verhält man sich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?

Zeigen Polizeibeamte ein Haltegebot an, etwa durch Gestik, Winkerkelle, rote Leuchte, oder spezielle Anhaltesignalgeber, muss der Autofahrer stehen bleiben. Tut er dies nicht, wird es teuer – mit Bußgeldern bis zu 70€ und einem Punkt in Flensburg müssen Sie rechnen.

Findet nun eine Polizeikontrolle statt, sollten Sie auf folgendes achten:

Werden Sie von einem Polizisten kontrolliert, steigen Sie nicht aus dem Fahrzeug aus, sondern bleiben sitzen und legen beide Hände an das Lenkrad. Nun warten Sie auf die Frage nach Führerschein und Fahrzeugpapieren, bevor Sie diese raussuchen.

Vergewissern Sie sich daher vor jeder Fahrt, ob Sie sowohl Führerschein, als auch Fahrzeugpapiere bei sich haben. Sollten Sie sich weigern, die verlangten Dokumente zu zeigen, oder haben Sie sie vergessen, wird ein Bußgeld von 10€ fällig. Häufig ist die Verkehrskontrolle damit auch schon beendet.

Die allgemeine Verkehrskontrolle erfodert keinen besonderen Grund. Grundsätzlich kann die Polizei auf Grundlage des § 36 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung jederzeit, überall und ereignisunabhängig und bei jedem Verkehrsteilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr eine Verkehrskontrolle durchführen.

Für einen Alkoholtest („Pusten Sie mal“) muss der Verdacht auf eine Straftat vorliegen. Ein Anfangsverdacht (zum Beispiel von Drogenkonsum) für eine Straftat entsteht zum Beispiel durch eine unsichere Fahrweise.

Sollte dies der Fall sein, können die Polizisten von dem Beschuldigten einen Alkoholtest verlangen. Verweigern Sie den Alkoholtest, hat die Polizei das Recht, Sie für eine Blutabnahme mit auf die Wache zu nehmen. Der Atemalkohol-Bestimmungstest sowie der Drogenschnelltest zählen vor einem Gericht nicht als Beweis.

Wird der Einfluss von Drogen festgestellt, kann ein „Idiotentest“ verlangt werden. Auch ein Fahrverbot (Entzug der Fahrerlaubnis) ist eine mögliche Folge von Drogenkonsum am Steuer.

Durchsuchung des Autos – dürfen die Beamten das?

Der Fahrer eines Autos wird auf Fahrtüchtigkeit kontrolliert, das Fahrzeug wird oft auf Verkehrstauglichkeit getestet. Die Gültigkeit der Prüfplakette kann überprüft werden. Ebenso können die Beamten überprüfen, ob die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm bei Sommerreifen eingehalten wurde.

Die Polizei darf auch bedingt in den Kofferraum sehen, um zu überprüfen, ob Sie einen Verbandskasten oder ein Warndreieck mit sich führen.

Ist dies nicht der Fall, zahlen Sie ein Bußgeld von 15€. Die Polizeibeamten dürfen Ihr Auto nicht ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen.

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Darf die Polizei Sie durchsuchen?

Diese Frage kann nicht eindeutig beantwortet werden. Grundsätzlich darf die Polizei das nicht.

Eine Ausnahme ist z. B., wenn Sie sich an einem Ort befinden, an dem häufig Straftaten begangen werden. In jedem Bundesland gibt es andere Regelungen, deswegen lässt sich die Frage meist von Fall zu Fall anders beantworten.

Kontrolle der Personalien (Gemäß § 163b Abs. 1 StPO)

In Deutschland gilt das Personalausweisgesetz. Laut diesem ist es keine Pflicht, den Personalauweis mitzuführen.

Dieser muss also bei einer Ausweiskontrolle nicht vorgezeigt werden. Die Personalien müssen Sie allerdings trotzdem preisgeben.

Dürfen Beamte das Handy kontrollieren?

Die Polizei hat grundsätzlich kein Recht, das Handy zu überprüfen. Nur dann, wenn ein pausibler Grund vorliegt. z.B. wenn der Verdacht besteht, dass der Beschuldigte eine Radarwarn-App installiert hat, ist diese Regel aufgehoben. Die Polizei darf diese sogar vor Ort löschen.

Verkehrskontrolle beim Lkw

Handelt es sich bei der kontrollierten Person um einen Lkw-Fahrer, kommen noch ein paar besondere Aspekte dazu. Es werden die Lenk- und Ruhezeiten mittels Fahrtenschreiber, auch EG-Kontrollgerät genannt, überprüft.

Die Lenkzeit beschreibt die Zeit, die man hinter dem Steuer verbringt. Die Fahrtzeit darf 4,5 Stunden nicht überschreiten, sonst muss man eine Pause von mindestens 45 Minuten einlegen.

Überprüfung der Ladungssicherung

Besonders gefährlich für den Straßenverkehr ist eine unzureichende Ladungssicherung. Deshalb wird dies bei Lkws häufig geprüft. Gegebenenfalls wird ein Bußgeld von 60€ und ein Punkt in Flensburg fällig. Für denjenigen, der die Fahrt angeordnet hat, wird es noch teurer – 270€ Bußgeld und ein Punkt in Flensburg werden hier fällig.

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