Der Autounfall und die Versicherung

Der Autounfall und die Versicherung – Wie der Geschädigte die Schadensregulierung richtig durchführen (lassen) kann

Ein Verkehrsunfall ist für den Geschädigten in mehrerlei Hinsicht ärgerlich: Er trägt keine Schuld an dem Unfall, aber dennoch ist sein Auto beschädigt und der Ärger und Aufwand im Zusammenhang mit der Schadensregulierung mit Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung sind erheblich.

In der Regel versteht der Geschädigte nichts von Unfallregulierung, er hat noch nie einen Unfallbericht verfasst oder eine Unfallskizze erstellt, ist an der Unfallstelle bereits mit der Beweissicherung überfordert und fürchtet, bei der Unfallabwicklung auf Kosten sitzen zu bleiben.

Die wichtigste Regel bei der Schadensregulierung: Die gegnerische Versicherung ist nicht Ihr Freund!

Die gegnerische Versicherungsgesellschaft wickelt tagtäglich Autounfälle ab. Sie ist daher gegenüber dem Geschädigten in einer überlegenen Position, da sie das Verkehrsrecht sehr gut kennt, sehr genau weiß, wo Einsparungspotenziale liegen, und zudem in der komfortablen Situation ist, dass der Geschädigte etwas von ihr verlangen will und den Schadensnachweis für sämtliche Details führen muss.

Der größte Fehler, den ein Geschädigter nach einem Autounfall machen kann, ist derjenige, die Unfallregulierung vollständig der Haftpflichtversicherung zu überlassen, die der Unfallgegner abgeschlossen hat.

Die Sparmaßnahmen der Haftpflichtversicherer

Angesichts der Vielzahl an Verkehrsunfällen, die eine Versicherungsgesellschaft jährlich zu regulieren hat, darf man nicht verkennen, dass es sich in der Gesamtschau betrachtet für die Autoversicherung bereits lohnt, wenn sie an jedem einzelnen Unfall auf Kosten des Geschädigten einen Betrag von ein paar hundert Euro spart. Dazu haben die Haftpflichtversicherer sehr feine Methoden entwickelt, um derartige Einsparungen zu bewirken:

1. Der versicherungsabhängige Gutachter

Tritt der Geschädigte zum Zwecke der Schadensregulierung mit der Versicherung in Kontakt, wird man ihm schnell erklären, dass er entweder keinen Gutachter benötigt (und die Versicherung deshalb keine Kosten dafür übernimmt), oder, dass die Versicherung selbst einen Gutachter beauftragen wird, der das KFZ des Geschädigten besichtigt.

Beides ist für die Schadensregulierung im Sinne des Geschädigten fatal und nützt nur der gegnerischen Haftpflichtversicherung: Zieht der Geschädigte aufgrund der Aussage der Versicherung keinen Sachverständigen hinzu, entgehen ihm bereits Ansprüche, zum Beispiel betreffend den merkantilen Minderwert bzw. die Wertminderung, den das KFZ durch den Unfall erlitten hat. Darüber hilft auch ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt nicht hinweg, da ein solcher lediglich die Reparaturkosten beziffert, aber nicht den eingetretenen Minderwert oder die Berechnungsgrundlagen für eine Nutzungsausfallentschädigung.

Was viele Verunfallte nicht wissen: Das Unfallopfer hat Anspruch darauf, sich auf Kosten von Unfallgegner bzw. dessen Versicherung selbst ein Bild zu verschaffen, wie hoch der Schaden nach dem Unfall wirklich ist. Deshalb darf der Geschädigte einen eigenen unabhängigen Gutachter beauftragen, der den Schaden an seinem KFZ ermittelt. Die Kosten hierfür sind vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen, egal, was dem Verunfallten zumeist am Telefon erklärt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Schaden am KFZ ein sog. Bagatellschaden ist (Schadenshöhe nicht höher als 800 Euro), in dem Fall wären die Kosten für ein Unfallgutachten im Verhältnis zum Schaden zu hoch.

Nicht viel besser ist es allerdings, wenn der Geschädigte einen Unfallgutachter akzeptiert, den die gegnerische Versicherung beauftragt hat: Ein solcher Sachverständiger steht nicht auf der Seite des Verunfallten, sondern der Versicherungsgesellschaft. Er wird also versuchen, den Schaden am KFZ möglichst niedrig zu bewerten, um seinem Auftraggeber Geld bei der Schadensregulierung zu sparen und sein künftiges Auftragsvolumen nicht zu gefährden.

Bestandteil einer professionellen Verkehrsopferhilfe ist es somit immer, einen eigenen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, der den Schaden im Sinne des Geschädigten beziffert. Das Unfallopfer muss hierfür entstehende Kosten nicht tragen, es gefährdet auch keinen Schadenfreiheitsrabatt, weil es sich bei der Versicherung eben nicht um die eigenen Kaskoversicherung handelt.

2. Die Partnerwerkstatt der Versicherung

Um Reparaturkosten zu sparen, verfügt jede Autoversicherung über ein Netzwerk von Partnerwerkstätten. Diese Partnerwerkstätten sind vertraglich daran gebunden, Reparaturen möglichst kostengünstig durchzuführen. Wie jedermann weiß, bedeutet allerdings kostengünstig nicht zugleich gut. Die Konsequenz aus diesem Kostendruck ist, dass häufig in solchen Partnerwerkstätten keine fachmännische Reparatur stattfinden, teilweise werden auch gebrauchte Ersatzteile für die Reparatur verwendet.

Der Geschädigte ist nach dem geltenden Verkehrsrecht nicht dazu verpflichtet, eine von der Versicherung empfohlene Partnerwerkstatt aufzusuchen, um dort sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Er kann sich die Werkstatt seines Vertrauens grundsätzlich frei aussuchen. Die einzige Frage ist diejenige, ob der Unfallgeschädigte das Recht hat, eine markengebundene Fachwerkstatt aufzusuchen, oder ob er sich auf eine freie Werkstatt verweisen lassen muss.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

3. „Einen Leihwagen bezahlen wir Ihnen nicht“

Geht es im Rahmen der Schadensregulierung darum, dass der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen ist, um zum Beispiel den Weg zur Arbeitsstätte zurücklegen zu können, so unternehmen Versicherer gerne folgende Einsparungsversuche:

– „Wir stellen Ihnen ein Fahrrad zur Verfügung“: Will der Unfallgeschädigte für die Zeitdauer der Reparatur einen Leihwagen beanspruchen, erklärt ihm der freundliche Servicemitarbeiter am Telefon der Versicherer, dass er gerne ein Fahrrad, oder ein ÖPNV-Ticket bekommen kann, aber ein Ersatzauto würde die Haftpflichtversicherung nicht bezahlen.

– „Wir organisieren Ihnen ein Ersatzauto“: Ist der Versicherer sich der Recht des Geschädigten zumindest soweit bewusst, dass er den Anspruch auf einen Leihwagen ernst nimmt, versuchen Haftpflichtversicherer gerne, dem Unfallgeschädigten die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges aus der Hand zu nehmen. Die Konsequenz daraus ist, dass der Verunfallte in solchen Fällen regelmäßig einen kleineren Mietwagen bekommt, als er eigentlich beanspruchen könnte.

Ist der Verunfallte auf ein KFZ angewiesen, so kann der die Kosten für ein angemessenes Ersatzfahrzeug vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung beanspruchen. Es gibt also keine vernünftige Veranlassung, warum sich der Verunfallte mit einem Busticket oder einem Fahrrad abspeisen lassen sollte.

Soweit der Unfallgeschädigte nicht zwingend ein Ersatzfahrzeug benötigt, kann er hierauf verzichten, und stattdessen die Nutzungsausfallentschädigung in Geld verlangen. Diese ist abhängig vom konkreten Fahrzeug und von der Dauer, in der Nutzungsausfall besteht.

4. „Wir bezahlen Ihnen keinen Rechtsanwalt“

Um sich bei der Schadensregulierung Waffengleichheit zu verschaffen, steht dem Unfallgeschädigten jederzeit das Recht zu, einen Anwalt zu beauftragen, der seine Ansprüche prüft und mit Unfallbericht und ggf. Unfallskizze bei der gegnerischen Versicherung zur Unfallregulierung einreicht. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen ebenfalls vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung getragen werden. Klar ist aber, dass einerseits der Rechtsanwalt damit Kosten verursacht, die die gegnerische Autoversicherung nicht tragen will, und andererseits die Aufklärung des Verunfallten über seine Rechte naturgemäß dazu führt, dass er von seinen Ansprüchen erfährt und diese auch geltend macht. An beidem hat die Versicherungsgesellschaft kein Interesse.

Im Sinne einer funktionierenden Verkehrsopferhilfe ist es allerdings immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Die Kosten dafür müssen eben vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung getragen werden, unabhängig davon, was der Servicemitarbeiter der Versicherung dem Unfallgeschädigten erzählt.

Einfallstor der Versicherungswirtschaft: Der Zentralruf der Autoversicherer

Ist nach dem Autounfall unbekannt, wo das gegnerische Fahrzeug versichert ist (z.B., weil der Schädiger keine Versicherungskarte bei sich hat), so lässt sich über den Zentralruf der Autoversicherer leicht die einstandspflichtige Autoversicherung identifizieren. Dem Unfallgeschädigten muss allerdings bewusst sein, dass es sich bei dem Zentralruf nicht um eine staatliche Stelle handelt, sondern um eine Einrichtung der Versicherungswirtschaft. Die dort von dem freundlichen Mitarbeiter telefonisch unterbreiteten Angebote sind nicht dazu gedacht, im Interesse des Verunfallten die Schadensregulierung zu erleichtern, sondern dazu, dem Versicherer Geld zu sparen. Angebote zur Unfallabwicklung sollten also gleichermaßen nicht angenommen werden.

Schadensregulierung mit den UNFALLHELDEN

Mit den UNFALLHELDEN erhält der Unfallgeschädigte nach einem Unfall professionelle Verkehrsopferhilfe aus einer Hand, und das versicherungsunabhängig.

Die UNFALLHELDEN verfügen deutschlandweit über ein Netzwerk an Gutachtern, Anwälten, Werkstätten und Mietwagenunternehmen, so dass der Verunfallte mit der Unfallmeldung alles aus einer Hand bekommt und sich nicht um die einzelnen Leistungen kümmern muss. Die UNFALLHELDEN arbeiten vollständig versicherungsunabhängig und unterziehen ihre Kooperationspartner einer Prüfung, um zu gewährleisten, dass alle Beteiligten nur und ausschließlich im Interesse des Unfallgeschädigten agieren.

Damit ist sichergestellt, dass der Geschädigte einerseits hohen Komfort bei der Schadensregulierung erhält und andererseits nicht auf Ansprüche verzichtet.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.