Autounfall: Rechte?

Autounfall: Rechte des Geschädigten?

Der Unfall ist passiert, Auto und möglicherweise der Fahrer haben einen Schaden erlitten. Was kann ein Geschädigter nach einem Autounfall beanspruchen?
Zunächst: Der Schädiger und seine Versicherung sind verpflichtet den vollständigen Schaden zu ersetzen.

Welche Rechte aber betrifft das konkret?

Gutachten:

Der Geschädigte hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass der Schaden an seinem KFZ von einem unabhängigen Gutachter mittels Gutachten ermittelt wird.
Die gegnerische Versicherung muss das Gutachten des Sachverständigen grundsätzlich bezahlen.

Anders ist dies dann allerdings, wenn der Schaden am Auto durch den Verkehrsunfall so gering ist, dass nur ein sog. Bagatellschaden vorliegt (etwa 700 – 800 Euro).

In einem solchen Fall ist die Versicherung nicht verpflichtet, die Kosten für den Gutachter zu tragen.

Der Verunfallte sollte sich im Übrigen nicht auf einen Gutachter einlassen, den die gegnerische Versicherung mit der Erstellung eines Gutachtens über den durch Verkehrsunfall eingetretenen Schaden am Fahrzeug beauftragen will.

Denn ein solcher Gutachter erstellt sein Gutachten im Interesse seines Auftraggebers, also nicht des Unfallopfers, sondern der Versicherung. (Weitere Infos liefert dieser Beitrag)

Rechtsanwalt:

Der Geschädigte hat daneben das Recht, einen Rechtsanwalt mit der Abwicklung des Schadens gegenüber der Versicherung zu beauftragen. Die Kosten dafür muss ebenfalls die gegnerische Versicherung übernehmen, genauso wie die Kosten für den Gutachter.

Für den durch den Unfall Geschädigten bietet sich so die Sicherheit, dass der Schaden in dem Umfang von der Versicherung reguliert wird, wie es ihm rechtlich zusteht. (Weitere Infos liefert dieser Beitrag)

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Reparaturkosten:

Natürlich steht dem Verunfallten gegenüber der gegnerischen Versicherung der Ersatz der Kosten zu, die zur Reparatur des Schadens erforderlich sind.

Erfolgt die Abwicklung des Schadens aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen, so spricht man von fiktiver Abrechnung.

Der dem Verunfallten nach dem Gutachten von der Versicherung bezahlte Betrag kann verwendet werden, um den durch Unfall entstandenen Schaden am Fahrzeug durch Reparatur beheben zu lassen.

Erfolgt die Regulierung des Schadens mit der Versicherung ohne Gutachten durch einen Gutachter mittels Werkstattrechnung für die Reparatur, so spricht man von konkreter Abrechnung des Schadens. Dann werden dem Unfallopfer die Kosten von der Versicherung ersetzt, die dieser nach dem Unfall zur Reparatur des Autos aufzuwenden hatte.

Ersatzwagen:

Während das Auto nach einem Unfall zur Reparatur des Schadens in der Werkstatt ist, steht dem Verunfallten grundsätzlich das Recht zu, einen Ersatzwagen zu benutzen. Die Kosten hierfür kann er von der Versicherung verlangen.

Alternativ kann der Geschädigte von der Versicherung den sog. Nutzungsersatz verlangen und diesen ggf. verwenden, um ein Auto zu mieten. Ebenso steht dem Verunfallten das Recht zu, kein Ersatzfahrzeug anzumieten und den Nutzungsausfall in Geld zu verlangen.

Der durch den Verkehrsunfall verursachte Nutzungsausfall wird ebenfalls durch den Gutachter ermittelt. Dasselbe gilt im Übrigen für die durch den Verkehrsunfall eingetretene Wertminderung. Vorsicht ist allerdings bei der Anmietung eines unangemessen teuren Fahrzeugs geboten. Die Kosten hierfür hat die Versicherung in der Regel nicht zu ersetzen.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.