Autounfall als Geschädigter

Als Unfallgeschädigter ist man nach einem Autounfall schnell einer größeren Herausforderung ausgesetzt. Wenn Schadenumfang und Schadenhöhe nicht unerheblich sind, stellt sich der Geschädigte insbesondere die Frage, wie er im Rahmen der Schadenregulierung zu seinem Schadenersatz kommt.

Was ein Unfallgeschädigter niemals tun sollte, ist, die Schadenregulierung der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu überlassen. Denn eines ist sicher: Der Versicherer des Schädigers muss am Ende den Schaden bezahlen und generell gilt, wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund. Die Gegenseite wird also versuchen, durch aktives Schadenmanagement möglichst viel Geld zu sparen.

Doch wie sollte sich ein Unfallgeschädigter verhalten, will er nicht sinnlos auf viel Geld verzichten?

Schritt 1: Die Beweissicherung

Die Beweissicherung ist ein ganz wesentlicher Bestandteil der Schadenabwicklung. Schon an der Unfallstelle sollte der Geschädigte daher Fotos machen, zum Beispiel vom Unfallfahrzeug in der Umgebung, in der sich der Verkehrsunfall ereignet hat. Weiter sollte er nach Zeugen Ausschau halten, die gesehen haben, wie sich der Autounfall zugetragen hat. Ist der Schadenumfang erheblich, empfiehlt es sich zusätzlich, die Polizei zur Unfallstelle zu rufen.

Die Beweissicherung ist allerdings nicht am Unfallort abgeschlossen. Das Unfallfahrzeug hat durch den Verkehrsunfall in aller Regel Schäden davongetragen, die dokumentiert werden müssen, damit die Versicherung des Schädigers die zutreffende Schadenhöhe bezahlt und der Unfallgeschädigte nicht auf Teilen das Schadens sitzen bleibt.

Äußerst sinnvoll ist daher ein Gutachter, der Schadenumfang und Schadenhöhe dokumentiert bzw. ermittelt. Ein sachverständiger Gutachter ermittelt Reparaturkosten, um das KFZ wieder instand zu setzen, eine möglicherweise eingetretene Wertminderung, den Nutzungsausfall anhand der zu erwartenden Reparaturzeit (als Grundlage für die Nutzungsausfallentschädigung) sowie – sollte das KFZ einen Totalschaden erlitten haben – Wiederbeschaffungswert und Restwert, den das Unfallfahrzeug vor dem Unfall hatte bzw. nach dem Autounfall hat.

Den Restwert ermittelt ein Sachverständiger zumeist dadurch, dass er das Fahrzeug des Geschädigten mit dem von ihm begutachteten Unfallschaden in sog. Restwertbörsen einstellt. In diesen Restwertbörsen geben gewerbliche Aufkäufer von Unfallfahrzeugen verbindliche Gebote ab, zu denen sie das Auto des Geschädigten mit dem Unfallschaden kaufen würden. Das höchste Gebot ist der Restwert, der als verbindlich dem Gutachten zugrunde gelegt wird, das der Sachverständige erstellt hat.

Auf dieser Grundlage kann ein Unfallgeschädigter gegenüber der Gegenseite den Unfallschaden grundsätzlich geltend machen.

Was ein Unfallgeschädigter unter keinen Umständen akzeptieren sollte: Der Gutachter der Gegenseite

Autoversicherer regulieren je nach Größe viele tausend Autounfälle jedes Jahr. Man kann sich ausrechnen, spart ein Versicherer an jedem Verkehrsunfall nur 100 Euro durch sein Schadenmanagement, kommen dadurch am Jahresende bei einem größeren Versicherer einige Millionen Euro zusammen, die auf Kosten von Geschädigten eingespart werden.

Der einfachste Weg, mit dem die Gegenseite auf Kosten des Geschädigten Einsparungen bewirken kann, ist der, den Gutachter zu beauftragen. Der Sachverständige hat im Rahmen der Ermittlung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens einen gewissen Ermessensspielraum. Wir er also vom gegnerischen Versicherer beauftragt, so wird er, um sein künftiges Auftragsvolumen nicht zu gefährden, daher eher im Sinne seines Auftraggebers handeln. Dem Geschädigten entgehen dadurch schnell einige hundert oder gar tausend Euro an Schadensersatz, die er eigentlich von der Gegenseite beanspruchen könnte.

Was ein Unfallgeschädigter ebenfalls nicht tun sollte: Der Kostenvoranschlag der Werkstatt

Theoretisch ist es als Geschädigter ebenso denkbar, nach dem Verkehrsunfall einen Kostenvoranschlag einer Werkstatt erstellen zu lassen, um auf dieser Grundlage die Regulierung mit dem gegnerischen Versicherer vorzunehmen. Das bietet allerdings mehrere Nachteile: Ein Kostenvoranschlag berücksichtigt keine Wertminderung und stellt auch den Nutzungsausfall nicht dar. Demzufolge lässt sich die Nutzungsausfallentschädigung daraus nicht ermitteln. Im Übrigen beziffert ein Kostenvoranschlag auch nicht Wiederbeschaffungswert und Restwert des KFZ.

Riskant ist es zudem, eine Werkstatt aufzusuchen, weil es sich bei dieser um eine Partnerwerkstatt des gegnerischen Haftpflichtversicherers handeln kann. Diese wird dann aufgrund ihrer vertraglichen Bindung versuchen, den Schaden für den Versicherer möglichst niedrig zu halten, um ihr künftiges Auftragsvolumen nicht zu gefährden.

Als Geschädigter sollte man daher immer und unbedingt einen eigenen Gutachter beauftragen, der Schadenumfang und Schadenshöhe zutreffend ermittelt. Die Kosten für das Gutachten muss im Übrigen die Versicherung des Unfallverursachers bezahlen, so dass der Geschädigte dadurch keinen Nachteil erleiden kann.

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Schritt 2: Die Schadenabwicklung mit dem gegnerischen Versicherer

Durch das Gutachten sind nun Reparaturkosten, Wertminderung und Nutzungsausfall bekannt, bzw. Wiederbeschaffungs- und Restwert. Damit sind allerdings nicht alle Ansprüche erfasst, die dem Geschädigten nach dem Verkehrsunfall zustehen können.

Hinzu kommen unter Umständen Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Ersatz von Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und weitere Kosten. Um sämtliche Ansprüche zu erfassen, ist es als Geschädigter sinnvoll, einen im Verkehrsrecht versierten Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Schadens zu beauftragen.

Sinnvoll ist dies außerdem aus einem weiteren Grund: Der Geschädigte kennt das Verkehrsrecht in der Regel nicht, der Versicherer des gegnerischen Unfallbeteiligten hingegen sehr gut. Und nachdem der Versicherer stets versuchen wird, den Verkehrsunfall möglichst billig zu regulieren, läuft der Versicherer sehr schnell Gefahr, dass seine Schadensersatzleistung – berechtigt oder unberechtigt – gekürzt wird. Ein Rechtsanwalt verhindert genau derartige unberechtigte Kürzungen und verhilft dem Geschädigten somit zu mehr Schadensersatz.

Außerdem nimmt der Anwalt dem Geschädigten weite Teile der Arbeit ab, er benötigt vom Geschädigten lediglich einen kurzen Unfallbericht, das Beziffern und Ausrechnen des Schadensersatzes sowie den Schriftverkehr mit dem Versicherer übernimmt er sodann vollständig.

Ein weitverbreiteter Irrglaube ist es im Übrigen, dass dies für den Geschädigten zu irgendeiner Kostenbelastung führen könnte. Die Kosten für den Anwalt muss der gegnerische Haftpflichtversicherer bezahlen und die Höhe dieser Kosten ist gesetzlich geregelt. Es kann also überhaupt keine Rede davon sein, dass der Geschädigte einen Teil seines Schadensersatzes an den Anwalt bezahlen müsste oder die Kosten selbst tragen müsste.

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