Ist durch einen Autounfall am KFZ ein Schaden entstanden, stellt sich für den Geschädigten oft die Frage, ob er den Unfallschaden reparieren lassen soll, oder ob er sich die Schadenssumme auszahlen lassen will. Letzteres kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn das Auto schon etwas älter und der Unfallschaden nicht besonders schlimm ist, das KFZ beispielsweise eine kleine Delle oder kleine Lackschäden erlitten hat.
Der sinnvolle Fall: Der Haftpflichtschaden
Ein Haftpflichtschaden liegt dann vor, wenn man selbst der Geschädigte ist. Also an dem Verkehrsunfall nicht die Schuld trägt und der Versicherer des Unfallgegners den Schaden bezahlen muss. Der umgekehrte Fall ist der sog. Kaskoschaden, der dann am eigenen KFZ vorliegt, wenn man den Schaden selbst verschuldet hat. Ist der Unfallschaden ein Haftpflichtschaden, kann dieser nach der Rechtsprechung des BGH problemlos auch vom Versicherer ausgezahlt werden, ohne, dass das Fahrzeug repariert werden müsste.
Auch möglich, aber weniger sinnvoll: Der Kaskoschaden
Ist der Unfallschaden ein Kaskoschaden, besteht grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit, sich die Schadenssumme von der eigenen Kaskoversicherung auszahlen zu lassen. Der Nachteil daran ist allerdins, dass dies zu einer Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse und damit zu höheren Versicherungsbeiträgen führt. Es ist ja die eigene Versicherung, die man in Anspruch nimmt.
Die Grundlage für die Auszahlung von Unfallschäden: Die fiktive Abrechnung
Soll der Unfall ohne Reparatur abgewickelt werden, müssen die Kosten für den Unfallschaden ermittelt werden, die anfallen würden, würde man den Schaden ordnungsgemäß instandsetzen. Nachdem also keine wirklichen Kosten entstehen und es keine Reparaturrechnung gibt, spricht man von fiktiver Abrechnung. Dies erfolgt dadurch, dass in einem ersten Schritt durch Gutachten die Höhe der Reparaturkosten ermittelt wird.
Ggf. müssen Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge und die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt zugrunde gelegt werden, in manchen Fällen müssen diese Positionen nach der Rechtsprechung des BGH nicht von der gegnerischen Versicherung gezahlt werden. Der Geschädigte kann sie also dann nicht verlangen.
In jedem Fall beziffert das Gutachten den Unfallschaden, der durch den Autounfall am KFZ entstanden ist, inklusive Wertminderung, wenn eine solche eingetreten ist.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Die Abrechnung nach Gutachten bei einem Totalschaden
Es kann sein, dass der Unfallschaden am Auto so groß ist, dass ein sog. wirtschaftlicher Totalschaden durch den Unfall eintritt. Ein wirschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des KFZ übersteigen. Der Wiederbeschaffungswert wiederum ist der Wert, zu dem ein nach Marke, Laufleistung und Ausstattung vergleichbares KFZ ohne Unfallschaden am Gebrauchtwagenmarkt erworben werden könnte. Liegt ein Totalschaden vor, wird der Unfallschaden in der Höhe ausgezahlt, die der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert entspricht. Der Restwert ist der Wert, den das verunfallte KFZ nach dem Autounfall noch hat.
Ein Rechenbeispiel, in dem der Unfallschaden als Totalschaden fiktiv abgerechnet wird:
Reparaturkosten: EUR 2.500,-
Wiederbeschaffungswert: EUR 2.000,-
Restwert: EUR 500,-
In dem Fall lägen die Reparaturkosten höher, als der Wiederbeschaffungswert, der vom Versicherer zu bezahlende Schaden ist daher Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, also EUR 1.500,-.
Zu beachten ist bei der fiktiven Abrechnung, dass der Geschädigte die Umsatzsteuer nur verlangen kann, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das bedeutet also, wird der Schaden nach dem Unfall nicht repariert, entsteht keine Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten, weil keine Leistung erbracht wird, der Geschädigte kann somit nur die Netto-Reparaturkosten verlangen.
Lässt sich ein Unfallschaden auch mittels Kostenvoranschlag abrechnen und auszahlen?
Theoretisch ja. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass ein Kostenvoranschlag nur die Reparaturkosten angibt, nicht allerdings beispielsweise die Wertminderung. Auch gibt der Kostenvoranschlag keinen Wiederbeschaffungswert und Restwert an, es kann also passieren, dass der einstandspflichtige Versicherer die Auszahlung der durch Kostenvoranschlag bezifferten Schadensumme verweigert, weil er von einem wirtschaftlichen Totalschaden ausgeht, der sich aber nach dem Kostenvoranschlag nicht bemessen lässt. Um sich daher den Haftpflichtschaden auszahlen lassen zu können, ist das Gutachten in aller Regel das Mittel der Wahl.
Ausnahme: Bagatellschaden
Der Ausnahmefall hiervon ist der sog. Bagatellschaden. Ein solcher liegt vor, wenn die Kosten für die Instandsetzung insgesamt den Betrag von etwa 700 – 800 Euro nicht übersteigen. In dem Fall wären die Kosten für ein Gutachten unverhältnismäßig, die Abrechnung müsste dann also nach Kostenvoranschlag erfolgen. Ein erfahrener Sachverständiger allerdings würde in einem solchen Fall kein vollwertiges Gutachten erstellen, sondern lediglich ein sog. Kurzgutachten. Die Kosten für dieses verkürzte Gutachten wiederum werden vom Haftpflichtversicherer getragen.
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Das sagen unsere Kunden:
So weit, so gut, aber wie kann ich nun den Unfallschaden auszahlen lassen?
Damit der Autoschaden ausgezahlt werden kann, muss er gegenüber der Versicherung geltend gemacht werden und diese muss ihn entsprechend abrechnen und auszahlen. Sinnvoll ist es bei einem Haftpflichtschaden immer, dies von einem Rechtsanwalt vornehmen zu lassen. Das hat mehrere Vorteile: Der Rechtsanwalt erledigt den „Papierkram“, man muss sich also darum nicht kümmern.
Außerdem übernimmt der Rechtsanwalt die Gewähr dafür, dass die Versicherung nicht unberechtigt Schadenspositionen kürzen kann (z.B. Verbringungskosten, Ersatzteilzuschläge, Stundenverrechnungssätze für eine Markenwerkstatt). Und der ganz wesentliche Vorteil daran ist, dass der Rechtsanwalt für den Unfallgeschädigten keine Kosten verursacht, weil die Kosten für den Rechtsanwalt ebenfalls von der gegnerischen Versicherung bezahlt werden müssen.
Es genügt also, dem Anwalt kurz den Unfallhergang zu schildern, er macht dann den Unfallschaden in voller Höhe nebst Kostenpauschale für den Geschädigten bei der Versicherung geltend und der Geschädigte erhält ihn ausgezahlt.
Noch komfortabler ist der Schadenservice der UNFALLHELDEN. In diesem Fall muss der Unfallschaden einfach und komfortabel über die Website, die Hotline oder die App gemeldet werden, die UNFALLHELDEN kümmern sich um alles weitere. Sie organisieren also deutschlandweit ein Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter und kümmern sich darum, dass ein fachkompetenter Rechtsanwalt den Schaden mit der Versicherung reguliert. Der Geschädigte erhält am Ende die volle Schadensumme ausbezahlt, ohne Abzüge und ohne Kostenrisiko.
Und sollte der Geschädigte den Unfallschaden doch vollständig oder teilweise reparieren lassen wollen, organisieren die UNFALLHELDEN deutschlandweit eine passende Werkstatt, die den Schaden tadellos repariert.
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