Der Unfallschaden in der Abwicklung
Worauf muss der Geschädigte bei der Unfallabwicklung achten?
Grundsätzlich kann nach einem Autounfall der Unfallschaden auf Gutachtenbasis abgewickelt werden.
Das bedeutet, dass der Schadenumfang und die Schadenhöhe nach dem Unfall durch einen Gutachter ermittelt wird, den der gegnerische Versicherer zu bezahlen hat.
Dies nennt man Unfallschadenabwicklung auf Gutachtenbasis oder fiktive Abrechnung.
Vorteile der fiktiven Abrechnung
Für den Geschädigten bietet diese Form der Unfallabwicklung zahlreiche Vorteile:
Der Gutachter bemisst für die Schadenabwicklung nicht nur die Reparaturkosten, vielmehr beziffert er für den Geschädigten nach dem Verkehrsunfall den merkantilen Minderwert bzw. die Wertminderung, ggf. den Restwert sowie den Nutzungsausfall und damit die Nutzungsausfallentschädigung.
Die Schadenshöhe wird damit neben der besseren Beweissicherung wesentlich präziser erfasst.
Die Sachverständigenkosten gehören nach dem Auto- bzw. Verkehrsunfall ebenfalls zu dem Haftpflichtschaden, den die gegnerische Versicherung dem Geschädigten zu ersetzen hat.
Ausnahme: Bagatellschaden
Dies gilt im Grunde unabhängig vom Schadenumfang nach einem unverschuldeten Autounfall, die Sachverständigenkosten müssen dem Geschädigten nur dann nicht ersetzt werden, wenn ein sog. Bagatellschaden vorliegt (das ist der Fall, wenn der Schaden zwischen etwa 700 und 800 Euro liegt, also allenfalls bei einem sehr kleinen Blechschaden).
Dies ist nicht die Regel bei einem Autounfall, da beispielsweise bereits ein nicht zu schwerer Auffahrunfall zu einem erheblichen Blechschaden und sonstigen Unfallschäden führen wird.
Liegt kein Bagatellschaden vor, so sind die Kosten für das Gutachten nach dem Unfall als weiterer Unfallschaden bei der Schadensabwicklung vom gegnerischen Versicherer zu ersetzen.
Abschleppkosten für das KFZ muss der Versicherer ebenfalls ersetzen, auch wenn der Geschädigte beispielsweise die ADAC Pannenhilfe als Mitglied kostenfrei in Anspruch genommen hat.
UNFALLHELDEN ist bekannt aus:
Warum das Schadensmanagement der Versicherer dem Geschädigten schadet
Das Schadensmanagement der Versicherung sollte der Geschädigte im Übrigen unter keinen Umständen in Anspruch nehmen.
Zwar lässt die Versicherung in der Regel auch ein Gutachten zur Unfallabwicklung erstellen, ein solcher Gutachter allerding wird bei der Bestimmung von Schadenumfang und Schadenhöhe die Interessen der Versicherung berücksichtigen, die den Haftpflichtschaden zu regulieren und den Auftrag erteilt hat.
Die Beweissicherung ist damit bereits wesentlich schlechter, außerdem wird das Gutachten bezüglich Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Nutzungsausfallentschädigung, Minderwert bzw. Wertminderung und ggf. Restwert nicht den tatsächlichen Unfallschaden beziffern, den die gegnerische Versicherung dem Geschädigten bei der Schadensabwicklung zu ersetzen hat.
Das Schadensmanagement der Versicherer dient nicht dem Geschädigten
Das Schadensmanagement der Versicherung erfolgt eben nicht im Sinne des Geschädigten, sondern soll nach einem Verkehrsunfall vor allem Geld sparen (nähere Info hierzu gibt dieser Beitrag).
Deshalb bedeutet das Schadensmanagement, dass der Geschädigte der gegnerischen Versicherung die komplette Abwicklung nach dem Unfall überlässt, auch die Reparatur des KFZ. Will der Geschädigte nicht auf Gutachtenbasis abrechnen, so kommt die sog. konkrete Abrechnung nach dem Autounfall in Betracht.
In dem Fall ist die Schadenshöhe nicht nach Gutachten zu regulieren, sondern der Geschädigte erhält auf der Grundlage konkreter Rechnungen (z.B. für Reparaturkosten beim Autoservice, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale) die konkreten Ausgaben von der Versicherung ersetzt.
Vorteil der fiktiven Abrechnung
Gegenüber der Unfallabwicklung auf Gutachtenbasis hat dies allerdings noch einen weiteren Nachteil:
Die Versicherung muss dasjenige bezahlen, was das Gutachten an Unfallschäden am KFZ feststellt.
Will der Geschädigte den Unfallschaden am Fahrzeug allerdings vielleicht nicht reparieren lassen, so kann er den Regulierungsbetrag in vollem Umfang für sich behalten und muss für die Reparatur nichts ausgeben.
Gelingt es dem Geschädigten, den Schaden am KFZ nach dem Unfall günstiger reparieren zu lassen, als das Gutachten für das Fahrzeug dargestellt hat, so kann er diesen bei der Reparatur eingesparten Betrag ebenfalls für sich verwenden.
Gibt der Geschädigte die Abwicklung nach dem Verkehrsunfall an die Versicherung aus der Hand, so bekommt er zwar das Fahrzeug repariert, einen weiteren Schaden wird die Versicherung allerdings kaum ersetzen.
Für den Geschädigten ist dies wirtschaftlich also deutlich schlechter.
Eine Abwicklung nach Gutachten für den Unfallschaden ist bei einem Totalschaden übrigens genauso möglich.
Überlässt der Verunfallte die Abwicklung nicht der gegnerischen Versicherung, so muss er im Übrigen dadurch keine Kosten fürchten.
Eine Selbstbeteiligung, wie bei der Kaskoversicherung, oder sonstige Kosten gibt es nicht.
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