7 Todsünden nach einem Verkehrsunfall

Die 7 Todsünden nach einem Verkehrsunfall

1. Der direkte Anruf bei der gegnerischen Versicherung

Nach einem Verkehrsunfall sollte der Geschädigte niemals selbst Kontakt mit der gegnerischen Versicherung oder mit dem Zentralruf der Autoversicherer aufnehmen!

Warum nicht? Ganz einfach: Der gegnerische Versicherer ist derjenige, der nach dem Autounfall dem Geschädigten gegenüber am Ende „die Zeche bezahlen muss“. Und generell gilt: Wer zahlen muss, ist nicht Ihr Freund!

Was der gegnerische Versicherer oder der Zentralruf der Autoversicherer nach einem Unfall versuchen wird, ist, durch das sog. Aktive Schadenmanagement auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen.

Der Verunfallte tut also sehr gut daran, sich unabhängige Hilfe zu suchen. Nähere Informationen, wie die Versicherer versuchen, auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen, gibt dieser Beitrag.

2. Die Abwicklung ohne Sachverständigengutachten

Nach einem Autounfall tritt oftmals die gegnerische Haftpflichtversicherung an den Verunfallten heran und bittet ihn, auf die Einschaltung eines eigenen Unfallgutachters zu verzichten. Darauf sollte sich das Unfallopfer allerdings niemals einlassen.

Warum nicht?

Ganz einfach: Die Versicherung will den Schaden in einem solchen Fall lediglich mittels Kostenvoranschlag einer Werkstatt regulieren. Dann aber entgehen dem Geschädigten für den Schaden am KFZ spürbar Ansprüche:

Nutzungsausfallentschädigung, Wertminderung, etc.. Zu all dem sagt ein Kostenvoranschlag nämlich nichts aus.

Außerdem dient der Gutachter der späteren Beweissicherung und bietet damit Schutz vor unliebsamen Überraschungen.

Liegt nicht lediglich ein Bagatellschaden vor (Schadenhöhe unter etwa 700,- bis 800,- Euro), muss die gegnerische Versicherung die Kosten für das Unfallgutachten in voller Höhe bezahlen.

3. Die Begutachtung durch einen Sachverständigen der Versicherung

Nach einem Autounfall hat der Geschädigte das Recht, für das Schadengutachten einen eigenen, freien Sachverständigen zu beauftragen, der den Schaden an seinem KFZ nach dem Unfall begutachtet.

Auf keinen Fall sollte sich der Geschädigte auf einen Sachverständigen einlassen, den die gegnerische Haftpflichtversicherung beauftragt hat.

Warum nicht?

Ganz einfach: Bei der Schadenabwicklung gilt der alte Grundsatz „wess‘ Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Wird also der Gutachter von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beauftragt, wird ein solcher Schadengutachter im Zweifel den Schaden am KFZ nach dem Unfall niedriger beziffern, als es ein freier und unabhängiger Sachverständiger tun würde.

Dem Geschädigten entgehen damit schnell einige hundert oder tausend Euro.

4. Der Verzicht auf einen Rechtsanwalt beim unverschuldeten Unfall

Nach einem Verkehrsunfall hat das Unfallopfer das Recht, seine Rechte durch einen Rechtsanwalt prüfen und wahrnehmen zu lassen.

Die Kosten dafür muss der gegnerische Versicherer übernehmen.

Gerät der Geschädigte unverschuldet in einen Autounfall oder ist er sich nicht sicher, ob ihn eine Teilschuld trifft, sollte er unter keinen Umständen auf einen Rechtsanwalt verzichten.

Warum nicht?

Ganz einfach: Bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung sind Sachbearbeiter mit der Schadenabwicklung beschäftigt, die sich sehr genau auskennen und die vor allem dazu angehalten sind, ihrem Arbeitgeber – der Versicherung – Geld zu sparen.

Begibt sich der Geschädigte also ohne professionelle Hilfe in die Ausandersetzung mit der Haftpflichtversicherung, werden ihm Ansprüche nicht zuerkannt, Ansprüche gekürzt und/oder er wird auf Ansprüche, die ihm eigentlich zustehen, gar nicht hingewiesen.

Sie haben Fragen wegen Ihres Unfalls? Wir sind immer für Sie da!

5. Der vorschnelle Abfindungsvergleich beim Personenschaden

Entsteht bei dem Autounfall ein Personenschaden, so ist dies schon schlimm genug.

Dem Geschädigten steht allerdings deshalb ein Anspruch auf Ersatz aller Kosten im Zusammenhang mit der Verletzung zu und darüber hinaus auch ein Anspruch auf angemessenes Schmerzensgeld.

Unter keinen Umständen sollte sich der Geschädigte in einer solchen Situation vorschnell auf einen Abfindungsvergleich einlassen, den die der gegnerische Versicherer ihm vorschlägt.

Warum nicht?

Ganz einfach: Auch und gerade bei Personenschäden hat die gegnerische Versicherung ein großes Interesse daran, möglichst viel Geld zu sparen.

Oft ist im Vorfeld nämlich nicht absehbar, wie lange die Heilung andauert, welche Spätfolgen sich noch zeigen und dergleichen.

Hat der Geschädigte sich ohne professionelle Hilfe auf einen Abfindungsvergleich eingelassen, so verzichtet er möglicherweise schon bei der Eingehung auf viel Geld, das ihm eigentlich zusteht. Schlimmer noch:

Zeigen sich erst später noch weitere Verletzungen oder dauert die Heilung länger, als erwartet, so kann der Geschädigte nichts mehr weiter von der Haftpflichtversicherung verlangen.

Nähere Informationen, wann einem Geschädigten Ansprüche auf Schmerzensgeld zustehen, gibt dieser Beitrag.

6. Die direkte Regulierung mit dem Schädiger

Ist ein Autounfall passiert, so bemüht sich manchmal der Schädiger sofort darum, die Sache durch eine kleine Zahlung an den Geschädigten „aus der Welt zu schaffen“. Darauf sollte sich der Geschädigte niemals einlassen, ohne zuvor den genauen Schaden durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Warum nicht?

Ganz einfach: Kaum jemand sieht nach dem Autounfall sofort, welcher Schaden am KFZ genau entstanden ist und wie hoch die Kosten dafür sind. Hat sich der Verunfallte allerdings mit dem Schädiger an Ort und Stelle auf einen kleinen Betrag geeinigt, so kann er später unter Umständen nichts mehr vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung verlangen, wenn der Schaden nach dem Unfall doch deutlich teurer war, als zuerst gedacht.

7. Die vorschnelle Vereitelung der Beweissicherung

Ist der Autounfall passiert, kommt es für den Geschädigten vor allem auf die Beweissicherung an. Der Geschädigte sollte also nicht beispielsweise sofort sein Fahrzeug von der Unfallposition entfernen.

Warum nicht?

Ganz einfach: Die gegnerische Haftpflichtversicherung versucht immer, auf Kosten des Geschädigten Geld zu sparen. Sie wird also insbesondere dann, wenn nach dem Unfall unklar ist, wie es zur Kollision kam, versuchen, die Schuld ihres Versicherungsnehmers zu negieren.

Niemals also sollte der Geschädigte etwas an der Unfallsituation verändern, wenn nicht zuvor durch Lichtbilder oder ähnliches genau dokumentiert ist, wie der Unfall passiert ist.

Die UNFALLHELDEN wünschen allzeit sichere Fahrt.